Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt Stellung nehme:
Zunächst ist es für die Wirksamkeit des „Reparaturauftrags" (es handelt sich hierbei um einen Werkvertrag nach § 631 BGB) nicht von Bedeutung, ob er schriftlich oder mündlich erteilt wurde; auch bei einer mündlichen Auftragserteilung entsteht grundsätzlich ein Werkvertrag und damit der Anspruch der Kfz-Werkstatt auf den Werklohn.
Welche Leistungen die Werkstatt Ihnen berechnen darf, hängt davon ab, was konkret vereinbart wurde. Hätten Sie pauschal den Auftrag erteilt, „die Bremsen" oder „die Bremsanlage" instandzusetzen, wäre die Erneuerung der Bremsscheiben als Bestandteil der Bremsanlage vom Auftrag mit umfasst gewesen, wenn die Bremsscheiben erneuerungsbedürftig gewesen wären. So wie ich Sie verstanden habe, haben Sie den Auftrag allerdings ausdrücklich auf die Erneuerung der Bremsbeläge beschränkt. Damit hätten Sie insoweit alles richtig gemacht. Die Werkstatt hätte die Bremsscheiben nicht eigenmächtig, d. h., ohne Sie vorher zu fragen, erneuern dürfen.
Da die Erneuerung der Bremsscheiben somit nicht Bestandteil des Auftrags war, besteht insoweit auch kein Werklohnanspruch. Sie sollten den Rechnungsbetrag daher bezahlen und die Rechnungsposten, die die Erneuerung der Bremsscheiben betreffen, unter Verweis auf diese Rechtslage in Abzug bringen.
Sie hätten bei dieser Sachlage Eigentum und Besitz an den Bremsscheiben erlangt, ohne dass die Kfz-Werkstatt vertraglich zu dieser Leistung verpflichtet war. Damit müssten Sie an sich Wertersatz für die Bremsscheiben leisten (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 3 BGB). Da der Monteur wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (er hatte hierzu keinen Auftrag von Ihnen), kann die Werkstatt das Geleistete aber nicht zurückfordern, § 814 BGB.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg. Sollte die Werkstatt weiterhin auf die Forderung bestehen und Sie es zunächst nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollen, könnten Sie sich auch an eine Schiedsstelle wenden, wenn die Werkstatt Mitglied der Kfz-Innung ist. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos, für die Werkstatt ist der Schiedsspruch bindend.
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt Stellung nehme:
Zunächst ist es für die Wirksamkeit des „Reparaturauftrags" (es handelt sich hierbei um einen Werkvertrag nach § 631 BGB) nicht von Bedeutung, ob er schriftlich oder mündlich erteilt wurde; auch bei einer mündlichen Auftragserteilung entsteht grundsätzlich ein Werkvertrag und damit der Anspruch der Kfz-Werkstatt auf den Werklohn.
Welche Leistungen die Werkstatt Ihnen berechnen darf, hängt davon ab, was konkret vereinbart wurde. Hätten Sie pauschal den Auftrag erteilt, „die Bremsen" oder „die Bremsanlage" instandzusetzen, wäre die Erneuerung der Bremsscheiben als Bestandteil der Bremsanlage vom Auftrag mit umfasst gewesen, wenn die Bremsscheiben erneuerungsbedürftig gewesen wären. So wie ich Sie verstanden habe, haben Sie den Auftrag allerdings ausdrücklich auf die Erneuerung der Bremsbeläge beschränkt. Damit hätten Sie insoweit alles richtig gemacht. Die Werkstatt hätte die Bremsscheiben nicht eigenmächtig, d. h., ohne Sie vorher zu fragen, erneuern dürfen.
Da die Erneuerung der Bremsscheiben somit nicht Bestandteil des Auftrags war, besteht insoweit auch kein Werklohnanspruch. Sie sollten den Rechnungsbetrag daher bezahlen und die Rechnungsposten, die die Erneuerung der Bremsscheiben betreffen, unter Verweis auf diese Rechtslage in Abzug bringen.
Sie hätten bei dieser Sachlage Eigentum und Besitz an den Bremsscheiben erlangt, ohne dass die Kfz-Werkstatt vertraglich zu dieser Leistung verpflichtet war. Damit müssten Sie an sich Wertersatz für die Bremsscheiben leisten (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 3 BGB). Da der Monteur wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (er hatte hierzu keinen Auftrag von Ihnen), kann die Werkstatt das Geleistete aber nicht zurückfordern, § 814 BGB.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg. Sollte die Werkstatt weiterhin auf die Forderung bestehen und Sie es zunächst nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollen, könnten Sie sich auch an eine Schiedsstelle wenden, wenn die Werkstatt Mitglied der Kfz-Innung ist. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos, für die Werkstatt ist der Schiedsspruch bindend.