9. August 2025
|
18:56
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um einen komplexen Fall mit mehreren rechtlichen Ebenen: Zivilrecht (insbesondere WEG-Recht, Gesellschaftsrecht, Deliktsrecht), Strafrecht (Unterschlagung, Betrug, Untreue) und insolvenzrechtliche Aspekte. Ich gebe Ihnen eine ausführliche rechtliche Einordnung und einen Wegweiser für das weitere Vorgehen.
1. Zuständiges anwaltliches Fachgebiet
Für Ihren Fall ist ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im
- Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) und Gesellschaftsrecht
- sowie Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und
- Insolvenzrecht
am besten geeignet. Idealerweise sollte der Anwalt mit der Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gegen Verwalter vertraut sein und auch Erfahrung mit deliktischen Ansprüchen (z.B. wegen Unterschlagung, Betrug, Untreue) haben.
2. Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Verwaltungs-GmbH
Die WEG hat gegen die Verwaltungs-GmbH einen Anspruch auf Rückzahlung der unterschlagenen Gelder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB), da die Entnahmen nicht vom Verwaltervertrag gedeckt sind. Daneben kommen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus dem Verwaltervertrag in Betracht.
Wichtig: Die Ansprüche stehen der WEG als Gemeinschaft zu, nicht den einzelnen Eigentümern. Die Geltendmachung muss durch einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg