Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erteilte Informationen wie folgt:
Bei Anliegerkosten handelt es sich um Erschließungskosten gem. der §§ 127 ff. BauGB. Gemäß § 135 Abs. 1 BauGB, der die Fälligkeit von Erschließungskosten bundeseinheitlich regelt, ist die Zahlung der Erschließungskosten einen Monat nach Erhebung des Beitragsbescheides fällig. Abzustellen ist daher nicht auf den Beginn oder die Beendigung von Baumaßnahmen, sondern lediglich auf den Beitragsbescheid. Dass die Gemeinden einen Vorschuss diesbezüglich fordern können, bleibt hiervon unberührt und ist in § 135 Nr. 5 BauGB geregelt. Aufschluss hierüber ergibt sich aus der für Sie bzw. Ihre Gemeinde geltenden Satzung.
Dies bedeutet -wie bereits dargestellt-, daß die Verbindlichkeit mit der Zustellung des Beitragsbescheides fällig wird. Verpflichtet wird hieraus der Eigentümer des Grundstückes zum Zeitpunkt der Zustellung.
Insofern handelt es sich bei der Zahlung des Restbetrages nach meiner Auffassung nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Zahlungsverplichtung, die den Erben des Grundstücks betrifft.
Ich hoffe Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben, bitte benutzen Sie anderenfalls die Nachfragefunktion.
MIt freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erteilte Informationen wie folgt:
Bei Anliegerkosten handelt es sich um Erschließungskosten gem. der §§ 127 ff. BauGB. Gemäß § 135 Abs. 1 BauGB, der die Fälligkeit von Erschließungskosten bundeseinheitlich regelt, ist die Zahlung der Erschließungskosten einen Monat nach Erhebung des Beitragsbescheides fällig. Abzustellen ist daher nicht auf den Beginn oder die Beendigung von Baumaßnahmen, sondern lediglich auf den Beitragsbescheid. Dass die Gemeinden einen Vorschuss diesbezüglich fordern können, bleibt hiervon unberührt und ist in § 135 Nr. 5 BauGB geregelt. Aufschluss hierüber ergibt sich aus der für Sie bzw. Ihre Gemeinde geltenden Satzung.
Dies bedeutet -wie bereits dargestellt-, daß die Verbindlichkeit mit der Zustellung des Beitragsbescheides fällig wird. Verpflichtet wird hieraus der Eigentümer des Grundstückes zum Zeitpunkt der Zustellung.
Insofern handelt es sich bei der Zahlung des Restbetrages nach meiner Auffassung nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Zahlungsverplichtung, die den Erben des Grundstücks betrifft.
Ich hoffe Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben, bitte benutzen Sie anderenfalls die Nachfragefunktion.
MIt freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin