Welches Datum ist gülig - Aufführungsende der Arbeiten oder (verspätete) Rechnung?

| 21. Juni 2006 16:50 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Hallo,
folgendes Problem:

Es wurden Zahlungen für Anliegerkosten eines Grundtsücks geleistet.

2001: Anzahlung in Höhe von etwa 20.000 Euro von Person a
2002: Beendigung der Arbeiten (Strasse,Kanal, etc)
2004: Besitzerwechsel durch Todesfall/Erbschaft von Person a (Grundstück geht an einen Teil des Geschwisterpaares)
2005: Aufgrund interner Probleme erfolgte Rechnungsstellung der Gemeinde erst 2005 für Nachzahlungen in Höhe von 4.500 Euro

Frage: Muss die Nachzahlung von beiden Geschwistern in gleicher Höhe gezahlt werden, oder muss der erbende Teil die vollen Kosten tragen obwohl die arbeiten noch zu Lebzeiten von Person a fertiggestellt wurden?

Danke!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erteilte Informationen wie folgt:

Bei Anliegerkosten handelt es sich um Erschließungskosten gem. der §§ 127 ff. BauGB. Gemäß § 135 Abs. 1 BauGB, der die Fälligkeit von Erschließungskosten bundeseinheitlich regelt, ist die Zahlung der Erschließungskosten einen Monat nach Erhebung des Beitragsbescheides fällig. Abzustellen ist daher nicht auf den Beginn oder die Beendigung von Baumaßnahmen, sondern lediglich auf den Beitragsbescheid. Dass die Gemeinden einen Vorschuss diesbezüglich fordern können, bleibt hiervon unberührt und ist in § 135 Nr. 5 BauGB geregelt. Aufschluss hierüber ergibt sich aus der für Sie bzw. Ihre Gemeinde geltenden Satzung.

Dies bedeutet -wie bereits dargestellt-, daß die Verbindlichkeit mit der Zustellung des Beitragsbescheides fällig wird. Verpflichtet wird hieraus der Eigentümer des Grundstückes zum Zeitpunkt der Zustellung.

Insofern handelt es sich bei der Zahlung des Restbetrages nach meiner Auffassung nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Zahlungsverplichtung, die den Erben des Grundstücks betrifft.

Ich hoffe Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben, bitte benutzen Sie anderenfalls die Nachfragefunktion.

MIt freundlichen Grüßen

Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin
Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Prima, alle Infos die ich brauche auch für den Laien verständlich dargestellt. :) Vielen Dank! "