Sie rutschen mit der Kündigung zwischen Ihnen und A nicht automatisch in die Vertragsverhältnisse zwischen A und B bzw. A und C hinein. Diese Vertragsverhältnisse -und damit die Nutzungsrechte- basieren ja auf der von Ihnen in der Regel im Ausgangsvertrag gegebenen Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte.
Die Kündigung des Hauptverhältnisses hat deshalb zunächst keinerlei Auswirkung auf die nachfolgenden Verträge. Sie haben allerdings nach § 34 UrhG ein Rückrufrecht des Nutzungsrechtes gegenüber B und C, wenn Ihnen im Einzelfall die Ausübung des Nutzungsrechtes durch diese nicht mehr zuzumuten ist. Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:
"UrhG § 34 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren."
Dies wird man vor allem dann annehmen können, wenn B und C fleißig Ihr Werk nutzen, ohne daß Sie finanziell davon profitieren.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Vielen Dank für die bisherige Antwort.
Eine Frage stellt sich mir aber noch:
Wenn "B" und "C" jetzt weitere Tonträger verkaufen, müssen sie, je nach den mit "A" geschlossenen Verträgen, auch weitere Tantiemem für die Nutzung an "A" bezahlen.
Ist dann "A" auch nach Kündigung des Vertrages verpflichtet weiterhin an mich abzurechnen? Wenn ja, gibt es einen gesetzlich geregelten Zeitraum?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es rechtlich korrekt sein soll, dass nach Kündigung meines Vertrages mit "A", "A" weiterhin Geld mit meinen Aufnahmen verdienen kann und wegen der Kündigung noch nichtmal verpflichtet ist, meine Tantiemen an mich auszuzahlen.
Weiterhin kann ich mir auch nicht vorstellen, dass ich nach Kündigung des Vertrages mit "A" erst Kontakt mit allen Zweitverwertern aufnehmen muss, um sicher zu stellen, dass niemand mehr meine aufnahmen nutzt.
Gibt es da vielleicht eine gesetzlich geregelte Lösung?
Guten Tag,
die von Ihnen geschilderte Situation ist Folge davon, daß offensichtlich im Vertrag -versehentlich - nicht davon geregelt. Üblich wären derartige Regelungen.
Sofern mit A nichts anderes ist, hat er aufgrund der seinerzeit berechtigten Unterverträge auch Tantiemen zu beanspruchen. Dies ist zwar ärgerlich, aber aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht zu vermeiden. Ihnen bleibt, wie bereits dargelegt, leider nur der Weg, den Kontakt zu den Zweitverwertern aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß