Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für das Einstellen der Frage, die ich nachfolgend gerne beantworte.
Wie Sie richtigerweise annehmen, ist es zulässig, das Weihnachtsgeld von einem fortdauernden Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen und damit eine künftige Betriebstreue zu belohnen.
Des Weiteren gehen Sie zutreffend davon aus, dass Ihr Arbeitgeber auch bei freiwilligen Leistungen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hat. Dies bedeutet, dass vergleichbare Sachverhalte nicht willkürlich ungleich oder ungleiche Sachverhalte nicht willkürlich gleich behandelt werden dürfen.
Ob in Ihrem Fall nun ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen und ist abhängig von der betrieblichen Praxis Ihres Arbeitgebers.
Sollten die von der Ausschlussregelung betroffenen Arbeitnehmer in der Regel kein Weihnachtsgeld erhalten (haben) und der Fall Ihres Kollegen eine Ausnahme darstellen, so lassen sich für Sie (und die anderen betroffenen Arbeitnehmer) daraus meines Ermessens keine Rechte ableiten.
Würde dagegen von der betreffenden Regelung regelmäßig kein Gebrauch gemacht und trotz Eigenkündigung Weihnachtsgeld ausbezahlt werden, so wäre Ihre Behandlung die Ausnahme. Dann wäre das Gebot der Gleichbehandlung verletzt und Ihnen stände ebenfalls Weihnachtsgeld zu.
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann
- Rechtsanwalt -
zunächst danke ich für das Einstellen der Frage, die ich nachfolgend gerne beantworte.
Wie Sie richtigerweise annehmen, ist es zulässig, das Weihnachtsgeld von einem fortdauernden Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen und damit eine künftige Betriebstreue zu belohnen.
Des Weiteren gehen Sie zutreffend davon aus, dass Ihr Arbeitgeber auch bei freiwilligen Leistungen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hat. Dies bedeutet, dass vergleichbare Sachverhalte nicht willkürlich ungleich oder ungleiche Sachverhalte nicht willkürlich gleich behandelt werden dürfen.
Ob in Ihrem Fall nun ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen und ist abhängig von der betrieblichen Praxis Ihres Arbeitgebers.
Sollten die von der Ausschlussregelung betroffenen Arbeitnehmer in der Regel kein Weihnachtsgeld erhalten (haben) und der Fall Ihres Kollegen eine Ausnahme darstellen, so lassen sich für Sie (und die anderen betroffenen Arbeitnehmer) daraus meines Ermessens keine Rechte ableiten.
Würde dagegen von der betreffenden Regelung regelmäßig kein Gebrauch gemacht und trotz Eigenkündigung Weihnachtsgeld ausbezahlt werden, so wäre Ihre Behandlung die Ausnahme. Dann wäre das Gebot der Gleichbehandlung verletzt und Ihnen stände ebenfalls Weihnachtsgeld zu.
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Mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann
- Rechtsanwalt -