Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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der Eigentümer darf sein Grundstück einzäunen und auch eine Kette anbringen. Dadurch wird das Wegerecht nicht beeinträchtigt (vgl. OLG München, 08.08.2012 - 20 U 4182/11, Rdnr. 10 ff.). Das ist keine "nicht hinnehmbare Beeinträchtigung".
Er dürfte auch ein Schloss daran machen, zu dem Sie einen Schlüssel haben. Erforderlcihenfalls ist eine Ab
Der Eigentümer darf die Zufahrt pflastern. Die von Ihnen zitierte Regelung sieht keine Garantie für eine Kiesstraße vor. Es ist wogl eher so zu verstehen, dass ein befestigter Weg gemeint ist.
Inwieweit Gäste nicht zu Ihnen gelangen können, erschließt sich mir nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Gäste als auch Kunden für mein Geschäft sind durch die Kette ausgesperrt. Nicht jeder kennt natürlich die Regelung die Kette entfernen zu müssen/dürfen und ein Verbotsschild-Privatweg tut sein übriges. Sobald ich die Kette öffne, für angekündigte Gäste, Kunden, Handwerker etc., wird diese eben wieder sofort vom Eigentümer versperrt. Ich müsste demnach im Freien auf besagte Personen warten bis diese ankommen um ihnen zu öffnen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie bereits mitgeteilt, dürfte sogar ein Tor mit Schlüssel aufgestellt werden.
Besucher, Handwerker, Kunden dürfen den Weg benutzen.
Hier müsste im Vorhinein erklärt werden, dass der Weg durch die zu öffnenden Ketten führt.
Ich halte dies nicht für unzumutbar, vor allem im Vergleich zu einem abschließbaren Tor.
Es handelt sich immerhin um das Grundstück eines anderen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt