14. Februar 2025
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18:52
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Direkter Wechsel von § 24 AufenthG zu § 20 AufenthG
Ein direkter Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG (Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte) ist rechtlich nicht eindeutig geregelt.
Der § 20 AufenthG setzt voraus, dass der Antragsteller eine qualifizierte Ausbildung abgeschlossen hat und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der § 24 AufenthG wird in der Regel nicht als Aufenthaltstitel für eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 20 AufenthG anerkannt, da er primär dem vorübergehenden Schutz dient und nicht spezifisch für Ausbildungszwecke erteilt wird.
2. Anerkennung von § 24 AufenthG als Aufenthaltstitel für eine „qualifizierte Ausbildung"
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird von den Behörden in der Regel nicht als Aufenthaltstitel für eine „qualifizierte Ausbildung" im Sinne des § 20 AufenthG anerkannt. Der § 24 AufenthG ist speziell für den vorübergehenden Schutz von Geflüchteten konzipiert und nicht für die Förderung von Ausbildungs- oder Erwerbszwecken.
Daher ist es leider unwahrscheinlich, dass die Behörden diesen Aufenthaltstitel als ausreichend für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG ansehen.
3. Alternativen nach Abschluss des Studiums
Sollte ein direkter Wechsel nicht möglich sein, könnten folgende Alternativen in Betracht gezogen werden:
- Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG: Nach Abschluss Ihres Studiums könnten Sie versuchen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zu beantragen, um die Zeit zur Arbeitsplatzsuche zu überbrücken. Dies könnte jedoch eine vorherige Ausreise und Wiedereinreise erfordern, da der Zweckwechsel von § 24 zu § 16b nicht direkt vorgesehen ist.
- Prüfung anderer Aufenthaltstitel: Je nach Ihrer Qualifikation und den Angeboten auf dem Arbeitsmarkt könnten auch andere Aufenthaltstitel in Betracht kommen, wie z.B. eine Blaue Karte EU (§ 18b AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a AufenthG).
Beratung durch die Ausländerbehörde:
Es wäre ratsam, sich direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erkundigen, ob es spezifische Regelungen oder Ausnahmen gibt, die auf Ihren Fall zutreffen könnten.
Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg