Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Arbeitnehmer (wie Sie einer sind) ist man automatisch pflichtversichert, wenn das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. Dies ist bei Ihnen offenbar der Fall. Damit können Sie einen Aufnahmeantrag bei einer Gesetzlichen Krankenkasse stellen. Beachten Sie, dass Sie in jedem Fall mindestens ein Jahr unter dieser Grenze bleiben müssen.
Eine andere Einschätzung könnte sich jedoch vor dem Hintergrund ergeben, dass Sie geschäftsführender Gesellschafter sind. Es gilt nämlich § 5 Abs. 5 SGB V, wonach nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Problematisch ist diese Einordnung typischerweise bei geschäftsführenden Gesellschaftern. Bei diesen wird unter bestimmten Umständen eine Selbständigkeit angenommen und zwar dann, wenn der Einfluss auf die Geschicke der Firma so groß ist, dass dieses typisch für einen Selbständigen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann nicht ohne weiteres Beurteilt werden, da die konkreten vertraglichen Regelungen hier eine Rolle spielen. Die Tatsache, dass Sie nur eine hälftige Beteiligung an der Firma inne haben, spricht jedenfalls für (!) eine Versicherungspflicht. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse. Die wird dann anhand der Unterlagen entscheiden, ob Sie versicherungspflichtig sind. Sollte die Entscheidung nicht in Ihrem Sinne ausfallen, können Sie Widerspruch einlegen.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Arbeitnehmer (wie Sie einer sind) ist man automatisch pflichtversichert, wenn das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. Dies ist bei Ihnen offenbar der Fall. Damit können Sie einen Aufnahmeantrag bei einer Gesetzlichen Krankenkasse stellen. Beachten Sie, dass Sie in jedem Fall mindestens ein Jahr unter dieser Grenze bleiben müssen.
Eine andere Einschätzung könnte sich jedoch vor dem Hintergrund ergeben, dass Sie geschäftsführender Gesellschafter sind. Es gilt nämlich § 5 Abs. 5 SGB V, wonach nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Problematisch ist diese Einordnung typischerweise bei geschäftsführenden Gesellschaftern. Bei diesen wird unter bestimmten Umständen eine Selbständigkeit angenommen und zwar dann, wenn der Einfluss auf die Geschicke der Firma so groß ist, dass dieses typisch für einen Selbständigen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann nicht ohne weiteres Beurteilt werden, da die konkreten vertraglichen Regelungen hier eine Rolle spielen. Die Tatsache, dass Sie nur eine hälftige Beteiligung an der Firma inne haben, spricht jedenfalls für (!) eine Versicherungspflicht. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse. Die wird dann anhand der Unterlagen entscheiden, ob Sie versicherungspflichtig sind. Sollte die Entscheidung nicht in Ihrem Sinne ausfallen, können Sie Widerspruch einlegen.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt