Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wer als Angestellter zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möchte, muss sein regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 57.600 Euro (Stand 2017) drücken. Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, für den gilt 2017 eine besondere Grenze von 52.200 Euro. Wer diese Entgeltgrenzen unterschreitet, fällt sofort wieder unter die Versicherungspflicht, welche der Arbeitgeber meldet. Damit können Sie zu einer Krankenkasse Ihrer Wahl wechseln.
Gesetzlich Versicherte dürfen das auch bleiben, falls das Gehalt wieder über die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt. Sie müssen sich dann freiwillig gesetzlich versichern. Eine frühere Regelung, die in einem solchen Fall zwölf Monate Mitgliedschaft voraussetzte, wurde abgeschafft (§ 188 Abs. 4 SGB V
).
Die Versicherungspflicht können Sie auf zwei Wegen erreichen:
1.
Durch Teilzeitarbeit, ein Sabbatical oder Arbeitszeitkonto lässt sich das monatliche Einkommen so weit reduzieren, dass es auf zwölf Monate hochgerechnet unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Wichtig ist dabei, dass in dem geänderten Arbeitsvertrag nicht steht, dass die Änderung nur vorübergehend ist. Denn die Entgeltgrenze bezieht sich auf das „regelmäßige Jahresarbeitsentgelt" (§6 Abs. 1
.1 SGB V).
Nach der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kann die Arbeitszeit und damit das Gehalt dann wieder angehoben werden.
2.
Wer brutto weniger als 60.648 Euro verdient, hat noch eine elegantere Möglichkeit, sich wieder gesetzlich zu versichern: die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Das funktioniert auch, wenn der Arbeitgeber einer Teilzeit-Lösung nicht zustimmt. Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung: Bis zu 3.048 Euro im Jahr (Stand 2017) können Sie vom Bruttoeinkommen in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Dadurch sinkt das für die Krankenversicherung maßgebliche Entgelt um den Vorsorgebetrag. So können Sie unter die Entgeltgrenze von 57.600 Euro gelangen – und sorgen zudem noch fürs Alter vor. Der dafür nötige Sparbetrag errechnet sich folgendermaßen:
Jahresbruttoeinkommen - 57.600 Euro = Betrag, den Sie in die bAV einzahlen sollten
Den Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge müssen Sie theoretisch nur einmal bezahlen. Nach der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung können Sie den Beitrag wieder herunter- oder aussetzen.
Frage 1:
Welcher Ansatz zur Berechnung, ob sein Gehalt unter der JAEG liegt, ist richtig (Teilzeit ab 1.3.2018):
a) Summe des Gehalts der Monate JAN-DEZ 2018 müssen unter der bes. JAEG liegen oder
b) Relevant ist nur das März-Gehalt multipliziert mit 12 (zusätzlich zum Märzgehalt müssen noch erwartede erfolgsunabhängige Zulagen im Zeitraum von März 2018 – März 2019 berücksichtigt werden?
Als regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt gilt entweder das aktuell vertraglich vereinbarte Brutto-Jahresgehalt oder, falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, das Zwölffache des letzten vereinbarten Monatsgehalts (zzgl. Urlaubs-, Weihnachtsgeld und ähnlicher Zuschläge). Einnahmen werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt, wenn dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt wird (zum Beispiel aufgrund einer vertraglichen Reglung). Das bedeutet, dass für einen Arbeitnehmer, der von Januar bis November monatlich 2.400 € und im Dezember durch Gehaltssteigerung 2.500 € brutto bekommen hat, zum 31. Dezember ein Jahresarbeitsentgelt von 30.000 € (2.500 € × 12 Monate) zugrunde zu legen ist, sofern er auch im nächsten Jahr monatlich 2.500 € bekommen wird. Es wird nicht das tatsächlich im Jahr erhaltene Entgelt summiert, also nicht 11 × 2.400 € + 2.500 € = 28.900 €. Diese Rechnung wäre nur dann zutreffend, wenn der Arbeitnehmer neben seinem Gehalt von 2.400 € ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld von 100 € erhalten hätte und im Januar wieder nur 2.400 € erhielte.
Frage 2:
Wenn nach 6 Monaten entschieden wird, daß der Arbeitnehmer zur Vollzeit zurückkehrt, kann er dann in der GKV bleiben?
ja, wenn er zurück in der GKV ist und sich dann doch wieder etwas ändert, kann er in der GKV bleiben. er rutscht dann in die freiwillige gesetzliche Versicherung.
Frage 3:
Lt. Gesetz sind Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wenn nun die Teilzeit auf 6 Monate befristet wird, ist dann der Wechsel von der PKV in die GKV überhaupt möglich?
Es müsste sich zunächst um eine unbefristete Regelung halten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für diese ausführliche Antwort, die sehr verständlich war.
Um die beiden für mich entscheidenden Punkte nochmal zusammenzufassen, würde ich Sie nochmals um ein kurzes Feedback bitten.
Zu der o.g. Frage 1.) Ansatz: Teilzeit und somit neues monatliches Gehalt ab 1.3.2018
Fazit: Das Gehalt der Monate Januar und Februar fliesst nicht in die Berechnung ein, es wird das neue monatl. März-Gehalt mal 12 multipliziert (plus voraussichtliche Zulagen). Richtig?
Frage 3.) Das Problem ist, dass die Regelung unbefristet sein muss, der Mitarbeiter aber vertraglich die Möglichkeit haben soll, zur Vollzeit zurückzukehren, sobald es seine persönliche Situation zulässt.
Vielleicht könnte man das Problem lösen, indem man den Vertrag wie folgt formuliert "Teilzeit ab 1.3. unbegrenzt, allerdings mit der Option, dass nach 6 Monaten eine Rückkehr zur Vollzeit möglich ist, wenn sich die Situation des Mitarbeiters ändern sollte (es geht um die Pflege Angehöriger, die sich in der Zukunft ändern kann, deshalb soll halbjährlich überprüft werden, ob eine Rückkehr zur Vollzeit möglich ist.) Würde dies dann als "unbefristete" Vereinbarung gelten? Selbst wenn der Mitarbeiter zum 30.8. bereits zur Vollzeit zurückkehrt oder geht der Mitarbeiter mit dieser Fomulierung, dass Risiko ein, dass eine Prüfung dies als "befristet" interpretiert?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
ja genau. es glt der jetzt vereinbarte Lohn, plus Gratifikationen u.ä.
Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter die Option geben wollen in Vollzeit zurück zu kehren, können Sie das auch ganz offen formulieren. Iher Formulierung gibt daher keinen Grund zur Beanstandung.
Teilzeit ab 1.3.
Dem Arbeitnehmer wird nach einem Antrag von diesem die Möglichkeit eröffnet, frühestens jedoch mit Wirkung ab dem 01.9.2018, wieder in die Vollzeit zurück zu kehren
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin