sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen wie folgt beantworten:
Auf Grundlage Ihres recht knappen Berichts und ohne Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Vereinbarungen ist eine sichere Antwort nur bedingt möglich. Auf jeden Fall gilt m.E. zunächst, dass der 3m breite Seestreifen von den Nachbarn betreten werden darf.
Da die anstossende Wasserfläche ja offenbar nicht in Ihrem Eigentum steht (falls dies überraschenderweise doch der Fall sein sollte, korrigieren Sie mich bitte im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion) gehe ich davon aus, das sie –obgleich im Grundbuch bzw. vertraglich nicht ausdrücklich geregelt- von den Nachbarn benutzt werden darf.
Das Betreten des Pachtgrundstückes dürfte deswegen im Ergebnis auch den Zugang in das Wasser umfassen - auch wenn dies nicht ausdrücklich so vereinbart wurde.
Abschliessend allerdings nochmals der Hinweis, dass Ihr Bericht hier sehr knapp ist – eine Präzisierung stelle ich Ihnen ausdrücklich anheim.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Wäre es aber z.B. möglich, am Ufer einen Zaun zu ziehen? Es ist doch grundsätzlich zulässig, an der Grenze von gepachtetem Land eine Einfriedung vorzunehmen, um dies von der öffentlichen (Wasser-)Fläche abzugrenzen. Hintergrund der Frage ist, ob es für uns eine Möglichkeit gibt zu verhindern, dass der Nachbar z.B. mit einem Hund dort badet.
Sehr geehrte Frau B.,
danke für Ihre Nachfrage.
Ich meine zwar weiterhin, dass der Nachbar von dem Grundstück aus „an sich“ die Wasserfläche betreten darf. Sie als Pächter des am Wasser liegenden Streifens dürfen diesen aber m.E. wohl mit einem Zaun versehen, so dass schlussendlich der Zugang nicht möglich ist.
Dies aber wie gesagt unter dem Vorbehalt, dass Ihr Sachverhaltsbericht eher knapp ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Schimpf