auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Leider werden Sie zunächst die Kosten für die Verlegung zu tragen haben.
Das Leitungsrecht, das Sie besessen haben, stellte keine Dienstbarkeit dar, sondern nur ein Recht zur Nutzung des Grundstücks. Somit ist nur xyz verpflichtet, dieses Nutzungsrecht zu gewähren, nicht aber der neue Eigentümer des Grundstücks. Dies ist schon aus dem Grund der Fall, da ein Vertrag, in der sich der xyz verpflichtet, dass das Grundstücks belastet werden soll, der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass dies nicht der Fall war. Deshalb können Sie auch nicht verlangen, dass das Grundbuch berichtigt wird.
Damit aber haben Sie kein Leitungsrecht gegenüber dem neuen Eigentümer inne. Somit liegt eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des neuen Grundstückseigentümers vor. Da Sie für die Beeinträchtigung verantwortlich sind, haben Sie die Kosten für die Beseitigung zu tragen.
Möglicherweise haben Sie aber einen Schadensersatzanspruch gegen xyz.
Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung dahingehend ausgelegt werden kann, dass xyz im Fall eines Verkaufs dafür zu sorgen hat, dass der neue Eigentümer das Leitungsrecht auch einräumt. Hierfür spricht, dass sich xyz dazu bereit erklärt hatte, das Leitungsrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Allerdings kann hier eine endgültige Klärung – im Falle eines Streites – nur eine gerichtliche Entscheidung bringen
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Antwort. Da ich laut Ihrer Antwort verpflichtet bin den Schacht verlegen zu lassen, habe ich mich mit Familie S. folgendermaßen geeinigt: Die Gesamtkosten belaufen sich auf 2.700€, Familie S. übernimmt davon 1.900€ und darf dafür unseren Wasserschacht für sich nutzen. Wir zahlen 800€ und bekommen einen neuen Schacht auf unserem Grundstück. Dies halten wir schriftlich fest, mit dem Vermerk "auf Grund nicht erfolgter Grundbucheintragung von Herrn H. einigen wir uns wie folgt...".
Ich habe Herrn H. am 05.01. davon in Kenntnis gesetzt und darum gebeten uns ein akzeptables Angebot für eine Kostenübernahme zu machen (ich hätte 400€ akzeptiert). Er meint jedoch er hat es den jetzigen Besitzern gesagt, die haben zugestimmt und er muss nichts zahlen. Also sehe ich vor Schadensersatzansprüche gegen Ihn geltend zu machen.
Leider habe ich z.Zt. noch keine Rechtschutzversicherung. Wie hoch sind die Kosten, muss er die übernehmen?
Wollen Sie meine Interessen vertreten? Besteht überhaupt eine Chance - Herr H. meint, er hat sich anwaltlichen Rat geholt und muss nichts zahlen...?
Mit freundlichen Grüßen
Enrico Quaas
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist hier der Ausgang kaum voraus zu sagen. Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, so bleibt nichts anderes, als einen Prozess zu führen. Der Ausgang hängt zum einen von der Vereinbarung ab, die Sie mit Herrn H. geschlossen haben und wie diese vom Richter ausgelegt wird. Zum anderen davon, welche Vereinbarung Herr H. mit den Käufern des Nachbargrundstücks geschlossen hat und wie diese ausgelegt wird.
Schließlich kommt es bei einem gerichtlichen Verfahren noch auf die Beweisbarkeit der vorgebrachten Tatsachen an.
Die Kosten ermitteln sich nach dem Streitwert. Somit kommt es darauf an, in welcher Höhe Sie Schadensersatz geltend machen. Wollen Sie 400/800 € geltend machen, so belaufen sich die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Vertretung auf ca. 85/125 €. Bei einem gerichtlichen Verfahren beliefen sich die Kosten insgesamt auf ca. 320/690 €. Diese hätte im Falle eines Obsiegens der Gegner zu tragen, im Falle eines Unterliegens kämen ggf. noch die gegnerischen Anwaltskosten hinzu, die sich auf ca. 200/270 € belaufen.
Gerne kann ich Sie in dieser Angelegenheit vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)