Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Als Grundstückseigentümer haben Sie einen Verlegungsanspruch, wenn die bisherige Trassenführung nicht mehr zumutbar ist.
Nach § 12 Absatz 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung
für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) kann der Grundstückseigentümer die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.
Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
In Ihrem Fall ergibt sich die Unzumutbarkeit aufgrund nachträglich eingetretener Umstände, nämlich der Tatsache, dass dort ein Wohnhaus errichtet werden soll. Die Errichtung des Wohnhauses muss dann aber im Bereich der Trassenführung liegen.
In diesem Fall können Sie dann eine Verlegung nur innerhalb desselben Grundstücks verlangen, nicht dagegen auf ein Nachbargrundstück.
Dieser Verlegungsanspruch besteht auch nur gegenüber dem Versorgungsunternehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 19.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke für die Antwort ... den letzten Abschnitt hätte ich wohl gerne was genauer definiert:
Zitat:
In Ihrem Fall ergibt sich die Unzumutbarkeit aufgrund nachträglich eingetretener Umstände, nämlich der Tatsache, dass dort ein Wohnhaus errichtet werden soll. Die Errichtung des Wohnhauses muss dann aber im Bereich der Trassenführung liegen.
In diesem Fall können Sie dann eine Verlegung nur innerhalb desselben Grundstücks verlangen, nicht dagegen auf ein Nachbargrundstück.
Im selben hiesse auf dem Nachbargrundstück wo derzeit der Anschluß ist?
Was bringt das?... ein Fundament wird wohl kaum bestehen bleiben dafür?
(Auch kommt das Haus geografisch hinter den "Firmenanschluß")
Oder in diesem Fall ein Abzweig von der durchlaufenden Leitung mit neuem Hausanschluss zu uns?
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Im selben hiesse auf dem Nachbargrundstück wo derzeit der Anschluß ist?
Ja, das ist richtig.
Was bringt das?... ein Fundament wird wohl kaum bestehen bleiben dafür?
(Auch kommt das Haus geografisch hinter den "Firmenanschluß")
Oder in diesem Fall ein Abzweig von der durchlaufenden Leitung mit neuem Hausanschluss zu uns?
Letzteres halte ich am sinnvollsten und für praktikabel.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth