6. Juli 2023
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10:29
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie foglt beantworten.
Ihre Frage hat zwei Ebenen, die Eigentums- und die Kostenfrage.
Die Kostenfrage kann unabhängig vom Eigentum zu beantworten sein. So ist es durchaus möglich, dass die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung die Kostenlast auch bei Gemeinschaftseigentum dem Sondereigentümer zuweist.
Für die Beantwortung Ihrer Frage ist auf die wohnunseigentumsrechtlichen Regelungen zu schauen.
§ 5 Abs. 1 S. 1 WEG:
"Gegenstand des Sondereigentums sind [...] Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt [...] wird."
§ 5 Abs. 2 WEG:
"[...] Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume [...] befinden."
Es ist zwar nicht abschließend höchstrichterlich entschieden, aber:
Unabhängig von der Rechtsprechung zu den Versorgungsleitungen gehört die Wasseruhr zum Gemeinschaftseigentum, weil eine verbrauchsabhängige Abrechnung des Wassers ohne die Wasseruhr(en) nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche.
Die Kosten sind daher von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen (§ 16 Abs. 2 [b]S. 1[/b] WEG), wenn nicht ein davon abweichender Beschluss getroffen wurde (§ 16 Abs. 2 [b]S. 2[/b] WEG).
§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG: "Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt