Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Sanitärfirma ist zu einer vollständigen Schadenbeseitigung verpflichtet, d.h. sie muss den Zustand herstellen, der ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die komplette Feuchtigkeit des Wasserschadens ausgetrocknet werden muss.
Ich empfehle Ihnen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der bestmöglichen, vollständigen Beseitigung des Wasserschadens einzuholen. Es gibt auch die Möglichkeit, bei Gericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu beantragen, um den Aufwand der Beseitigung des Sachschadens feststellen zu lassen.
Die Kosten einer Begutachtung bzw. eines selbständigen Beweisverfahrens hat der Schädiger als Kosten der Schadenermittlung zu erstatten.
Vom Ergebnis einer solchen Begutachtung hängt auch ab, ob Sie die Entfernung des Estrichs im Rahmen der Schadenbeseitigung verlangen können.
Wegen der Verletzung der Vorschriften zur Länge der Warmwasserleitung und Isolierung müssen Sie zunächst die Sanitärfirma zur Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung aus dem Werkvertrag unter Fristsetzung auffordern (§ 634 Nr. 1 BGB). Kommt die Sanitärfirnma dieser Aufforderung nicht nach oder scheitert ein Nachbesserungsversuch, können Sie den Mangel selbst oder durch eine Drittfirma auf Kosten der Sanitärfirma beheben lassen (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) oder Schadenersatz wegen des zusätzlichen Wasserverbrauchs verlangen (§ 634 Nr. 4 BGB).
Auch hier empfiehlt es sich, wegen der Mangelursache und des Umfangs des Mangels, insbesondere auch des zusätzlichen Wasserverbrauchs, zuvor ein Gutachten einzuholen bzw. ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Sanitärfirma ist zu einer vollständigen Schadenbeseitigung verpflichtet, d.h. sie muss den Zustand herstellen, der ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die komplette Feuchtigkeit des Wasserschadens ausgetrocknet werden muss.
Ich empfehle Ihnen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der bestmöglichen, vollständigen Beseitigung des Wasserschadens einzuholen. Es gibt auch die Möglichkeit, bei Gericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu beantragen, um den Aufwand der Beseitigung des Sachschadens feststellen zu lassen.
Die Kosten einer Begutachtung bzw. eines selbständigen Beweisverfahrens hat der Schädiger als Kosten der Schadenermittlung zu erstatten.
Vom Ergebnis einer solchen Begutachtung hängt auch ab, ob Sie die Entfernung des Estrichs im Rahmen der Schadenbeseitigung verlangen können.
Wegen der Verletzung der Vorschriften zur Länge der Warmwasserleitung und Isolierung müssen Sie zunächst die Sanitärfirma zur Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung aus dem Werkvertrag unter Fristsetzung auffordern (§ 634 Nr. 1 BGB). Kommt die Sanitärfirnma dieser Aufforderung nicht nach oder scheitert ein Nachbesserungsversuch, können Sie den Mangel selbst oder durch eine Drittfirma auf Kosten der Sanitärfirma beheben lassen (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) oder Schadenersatz wegen des zusätzlichen Wasserverbrauchs verlangen (§ 634 Nr. 4 BGB).
Auch hier empfiehlt es sich, wegen der Mangelursache und des Umfangs des Mangels, insbesondere auch des zusätzlichen Wasserverbrauchs, zuvor ein Gutachten einzuholen bzw. ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt