Wasserschaden in Neubauwohnung - was tun?

28. Juni 2013 23:00 |
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Baurecht, Architektenrecht


Zusammenfassung

Ein Wasserschaden ist vollständig zu beseitigen. Der notwendige Umfang der Schadenbeseitigung ist durch ein Gutachten oder ein selbständiges Beweisverfahren zu ermitteln.

Sehr geehrte Damen und Herren,

2 Monate nach Einzug in eine Neubauwohnung hatten wir einen Wasserschaden.
Dieser kam zu stande, da der zuständige Installateur ein Verbindungsstück der Warmwasserleitung nicht gepresst hat und die Leitung nicht unter Druck gesetzt hat. Es sind mittlerweile 2 Fliesen + die darunter liegende Fußbodenheizung, Trittschalldämmung und Estrich entfernt worden. Wir gehen davon aus, dass seit 2 Monaten ca. 1500l in das Badezimmer, Kinderzimmer und Flur gelaufen sind (dort sind hohe Feuchtigkeitswerte gemessen worden). Die Versicherung der Sanitärfirma möchte hier nun eine Trocknung vornehmen. Damit sind wir allerdings nicht einverstanden, da sich hier schon sehr viel Wasser in der Wohnung seit 2 Monaten verteilt hat und wir nachgelesen haben, dass durch die Trocknung nicht die komplette Feuchtigkeit ausgetrocknet werden kann. Weiterhin gehen wir davon aus, dass sich dadurch Schimmel bilden kann falls sich dieser noch nicht gebildet hat. Wir wollen darauf pochen, dass in den betroffenen Zimmern der ganze Estrich entfernt wird und neu aufgebaut wird; immerhin hat die Wohnung mehr als 250.000€ gekostet und wir haben keine Lust in naher Zukunft ein Schimmelproblem zu bekommen.
Wie sollen wir hier weiter vorgehen bzw. können wir auf die Entfernung des Estrichs bestehen?
Weiterhin hat die Sanitärfirma wohl gewissen Vorschriften bezüglich der maximalen Länge der Warmwasserleitung + Isolierung nicht eingehalten, sodass wir mehr als 40 Sek. das Wasser laufen lassen müssen um Warmwasser zu bekommen. Wie kann man hier weiter verfahren?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Sanitärfirma ist zu einer vollständigen Schadenbeseitigung verpflichtet, d.h. sie muss den Zustand herstellen, der ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die komplette Feuchtigkeit des Wasserschadens ausgetrocknet werden muss.

Ich empfehle Ihnen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der bestmöglichen, vollständigen Beseitigung des Wasserschadens einzuholen. Es gibt auch die Möglichkeit, bei Gericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu beantragen, um den Aufwand der Beseitigung des Sachschadens feststellen zu lassen.

Die Kosten einer Begutachtung bzw. eines selbständigen Beweisverfahrens hat der Schädiger als Kosten der Schadenermittlung zu erstatten.

Vom Ergebnis einer solchen Begutachtung hängt auch ab, ob Sie die Entfernung des Estrichs im Rahmen der Schadenbeseitigung verlangen können.

Wegen der Verletzung der Vorschriften zur Länge der Warmwasserleitung und Isolierung müssen Sie zunächst die Sanitärfirma zur Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung aus dem Werkvertrag unter Fristsetzung auffordern (§ 634 Nr. 1 BGB). Kommt die Sanitärfirnma dieser Aufforderung nicht nach oder scheitert ein Nachbesserungsversuch, können Sie den Mangel selbst oder durch eine Drittfirma auf Kosten der Sanitärfirma beheben lassen (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) oder Schadenersatz wegen des zusätzlichen Wasserverbrauchs verlangen (§ 634 Nr. 4 BGB).

Auch hier empfiehlt es sich, wegen der Mangelursache und des Umfangs des Mangels, insbesondere auch des zusätzlichen Wasserverbrauchs, zuvor ein Gutachten einzuholen bzw. ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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