Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig lese, treten in dem gemieteten Haus zwei Mängel bzw. Probleme auf: Zum einen tropft (gelegentlich) Wasser im Spülkasten in der Toilette und zum anderen ist die Heizleistung betreffend die Räume in der oberen Etage nicht ausreichend.
2.
Diese Sachlage vorausgesetzt, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Wenn während der Mietzeit Mängel am Objekt auftreten, die bei Einzug nicht bekannt waren, und auch nicht vorhanden gewesen sind, müssen Sie diese Mängel der Vermieterin anzeigen und gleichzeitig eine dem Datum nach bestimmte Frist zur Beseitigung dieser Mängel setzen.
D.h., wenn das Wasser im Toilettenspülkasten ständig läuft, können Sie sich zwar kurzfristig versuchen zu helfen, aber auf Dauer ist das keine Lösung. Vielmehr müssen Sie die Vermieterin auffordern, den Mangel zu beseitigen.
Hierzu schreiben Sie die Mieterin an, teilen ihr den Mangel mit und setzen eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Angemessen ist eine Frist von 2-3 Wochen. Dieses Schreiben sollten Sie aus Beweisgründen der Vermieterin per Einwurf-Einschreiben zusenden.
In dem Schreiben teilen Sie der Vermieterin auch mit, dass Sie selbst einen Handwerksbetrieb mit der Mängelbeseitigung beauftragen würden, würde die Vermieterin diesbezüglich nicht tätig werden. Sodann kündigen Sie an, dass Sie der Vermieterin die hierfür anfallenden Kosten auferlegen bzw. von der nächsten Miete in Abzug bringen.
3.
Ein gelegentliches Tropfen des Wassers in einem Toilettenspülkasten erklärt allerdings nicht, weshalb der Wasserverbrauch um mehr als das Doppelte gestiegen ist. Hier müssten Sie prüfen, ob sich bezüglich des Wasserverbrauchs irgendetwas geändert hat.
Ohne nähere Informationen kann ich natürlich nicht beurteilen, was der Grund für eine derartige Steigerung des Wasserverbrauchs ist.
4.
Bezüglich der Heizung ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht eindeutig, ob der Fehler an der Heizung liegt oder ob Sie die mangelnde Heizleistung auf eine unzureichende Dämmung des Daches zurückführen.
Ich empfehle, die Temperatur in den Räumen im Obergeschoss zu messen und der Vermieterin mitzuteilen, welche Temperatur maximal bei welcher Außentemperatur im Inneren des Obergeschosses erreicht werden kann. Sollten diese Temperaturen zu niedrig sein, empfehle ich, die Vermieterin, so wie oben beschrieben, zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
5.
Wenn Sie selbst an der Wasserspülung „basteln", werden Sie von der Vermieterin keinen Ersatz des Zeitaufwands verlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Schonmal danke! Heute morgen fiel mir auf das bei der anderen Toilette im Ibergeschoss, die wir nun nutzen sollten aufgrund des Wasserventils unten, ein Rinnsaal stetig läuft, auch wenn beide Zuleitungen unten abgedreht sind (somit kein Wasser im Haus) habe ich aufgrund der Vermieterin-Ansage gemacht ?!? Naja und unten an den Rädchen für die Leitungen tropft es raus (Habe Eimer untergestellt) da einiges im Argen scheint, können die Wassermehrkosten weiterhin auf mich abgelegt werden?!? Melde sofort alles der Vermieterin (jedoch ohne Wasser über die Jahre geht garnicht) meine Idee: Mietminderung oder Erstattung der Wassermehrkosten?! Den Dachboden spreche ich an, wenn das Wasser wieder in Ordnung ist ♀
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn das Wasser aus dem Spülkasten der Toilette im Obergeschoss ständig läuft, obwohl das Wasser abgestellt ist, lässt sich daraus die Schlussfolgerung herleiten, dass das Abstellventil defekt ist.
Sie sollten daher möglichst rasch die Vermieterin anschreiben, so wie ich das in meiner Antwort unter Absatz 2. beschrieben habe. Setzen Sie der Vermieterin zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist.
Das gilt selbstverständlich in gleicher Weise für jene Stelle an der Wasserleitung, wo es tropft und Sie deshalb gezwungen sind, einen Eimer unterzustellen.
Die Wassermehrkosten bezüglich des Tropfens und des „Rinnsals" werden nur marginal sein und können niemals dazu führen, dass sich die Wasserkosten mehr als verdoppelt haben. Es wird also schwierig, hier eine deutliche Abgrenzung zu finden.
2.
Wichtig ist, dass Sie die Vermieterseite sofort informieren, wenn ein Schaden am Haus auftritt. Diese Informationspflicht ergibt sich aus dem Mietverhältnis und dürfte auch im schriftlichen Mietvertrag explizit festgehalten sein.
Selbstverständlich wird jetzt zum Jahreswechsel kein Installateur tätig werden können. Dass das Wasser leicht rieselt, macht sich aber hinsichtlich des Wasserverbrauchs so gut wie kaum bemerkbar. Einen Installateurtermin wird die Vermieterin ohnedies erst im Jahr 2019 erhalten.
3.
Eine Erstattung der Wassermehrkosten halte ich für nicht praktikabel, da Sie die Wassermehrkosten weder schätzen oder gar messen können. Wenn eine undichte Stelle nur tropft und wenn in der Toilette das Wasser leise vor sich hin rieselt, führt das erfahrungsgemäß nicht zu einem nennenswerten Mehrverbrauch.
Androhen sollten Sie die Mietminderung für den Fall, dass die Vermieterin hinsichtlich der durchzuführenden Reparaturarbeiten untätig bleiben sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt