4. April 2006
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16:31
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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wenn Sie seit drei Jahren nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben, dann können Sie einseitig gem. § 1564, 1565 BGB den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Dies gilt immer dann, wenn die Ehe gescheitert ist. Dies wird immer dann angenommen, wenn die früheren Eheleute seit einem Jahr getrennt leben.
Im sogenannten Verbundverfahren sollten Sie dann auch gleichzeitig den nacheehlichen Ehegattenunterhalt regeln lassen. Verbundverfahren bedeutet, dass das Gericht auf Ihren Antrag sowohl die Scheidung ausspricht als auch die Höhe des nachehelichen Unterhalts regelt.
Wenn Sie keinen Ehevertrag haben, findet im übrigen die Regeln des Zugewinnausgleichs Anwendung. D.h. derjenige, der in der Ehezeit mehr verdient hat als der andere, muss die Hälfte dieses Mehrverdienstes an den anderen Ehegatten auszahlen.
Wenn Sie allerdings beide Hälften des EFH in die neue Ehe eingebracht haben, dann fallen diese Vermögenswerte nicht zu Ihren Lasten in den Zugewinnausgleich. Dann handelt es sich um Anfangsvermögen das kein Zugewinn darstellt.
Des Weiteren hat ein Scheidungsantrag den Vorteil, dass das Vermögen, das Sie nach Einreichung des Scheidungsantrages erwerben, nicht mehr zu ihren Lasten in den Zugewinn fällt.
Im Rahmen des Verbundverfahrens können Sie natürlich auch versuchen einen Unterhaltsvergleich zu schließen. Beispielsweise kann man sich darüber vergleichen, dass die Ex-Ehefrau mehr Zugewinnausgleich bekommt als Ihr zustünde, dafür verzichtet Sie im Gegenzug aber auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Hierfür sollten Sie aber unbedingt einen Anwalt vor Ort kontaktieren, der den nachehelichen Unterhaltsanspruch erst einmal ausrechnet. Unter Umständen muss er bei Ihrer getrennt Frau erst einmal Auskunft über Ihre Einkünfte einholen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.