Was muß ich bei Auszug entfernen

11. Juli 2015 14:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Bei Einzug in meine Wohnung 2001 übernahm ich per Abschlagszahlung vom Vormieter das Folgende:

- Einbauküche mit Hängeschränken
- Markiese
- Einbauschränke
- Laminatboden
- Holzdecken.

Die übernahme dieser Dinge wurde auch im Überprotokoll der Vermieters vermerkt.

Die Wohnung wurde 2 malig verkauft, letzmalig nach Umwandlung in Eigentumswohnung an private Person (2004).

Vor dem Verkauf gab es mit dem neuen Besitzer und dem Makler eine Besichtigung in meinen Räumen.

Ich werde die Wohnung nun kündigen und frage mich zu welchen Rückbaumaßnahmen ich verplfichtet bin.

Die Markise hätte nunmehr ohnedies ersetzt werden müssen, die Küche zu entfernen dachte ich mir schon jedoch:


In Bezug auf Ende de Mietverhältnisses nimmt der ursprüngliche Mietvertrag nur Bezug auf die Böden, welche zu Reinigen, zu Reparieren / zu ersetzen seihen, wenn diese "eine über die normale Nutzung hinausgehende Beschädigung" aufwiesen.

Der ursprüngliche Mietvertrag nimmt keinen weiteren Bezug von den üblichen Schönheitsreperaturen abgesehen zu weiteren gegenständen oder elementen der Wohnung
(ecken / Wände/ feste Einbauten...)


Muß ich die Holzdecke / Laminatboden ebenso entfernen wie die Küche ??

Gruß


11. Juli 2015 | 15:06

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage, "Muß ich die Holzdecke / Laminatboden ebenso entfernen wie die Küche ?", beantworte ich wie folgt.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen Sie die Wohnung zurückgeben (§ 546 Abs. 1 BGB).

Einrichtungen, Aufbauten und sonstige bauliche Maßnahmen sind auch ohne spezielle Regelung im Mietvertrag zu entfernen, wenn Sie diese eingebaut oder - so wie Sie schreiben - vom Vormieter übernommen haben.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Einbauten dem Vormieter abgekauft. Das ist auch im Übergabeprotokoll vermerkt.

Wenn der Vermieter darauf besteht, müssen Sie Einbauküche, Holzdecke und Laminatboden entfernen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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