9. März 2010
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18:55
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Eine gesetzliche Definition für die beratende Stimme gibt es im allgemeinen Vereinsrecht nicht. Entsprechend dem Wortlaut haben Mitglieder mit beratender Stimme aber regelmäßig nur ein Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen:
Aufgrund gegebener Satzungsautonomie (siehe hierzu § 40 BGB) kann die Abstimmung weitgehend durch die Satzung des Vereins bestimmt werden. Die Vereinssatzung kann bestimmen, dass auch Mitglieder mit beratender Stimme stimmberechtigt sind (z.B. zu einzelnen Punkten).
Ich gehe allerdings davon aus, dass die für Ihren Verein maßgebliche Satzung eine solche Bestimmung nicht enthält, da Sie ansonsten Ihre Frage hier wohl nicht eingestellt hätten.
Aber auch aufgrund Gesetz können beratende Mitglieder ein Stimmrecht haben. Zum Beispiel bestimmt § 35 BGB, dass Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden können.
Diese Vorschrift ist zwingendes Recht und nicht durch die Satzung abänderbar.
Ein Sonderrecht wäre z.B. die Beitragsermäßigung für Fördermitglieder. Dieses Sonderrecht kann dann tatsächlich nur zum Nachteil für die Fördermitglieder mit deren Zustimmung abgeändert werden. Ihre Frage habe ich allerdings dahingehend verstanden, dass bisher alle Mitglieder gleiche Beiträge leisten mussten und nun erst ein ermäßigter Beitrag eingeführt werden sollte. Dann wäre der § 35 BGB nicht betroffen.
Wenn also die Satzung nicht ausnahmsweise die Abstimmungsberechtigung der beratenden Stimmen vorsieht und es sich auch nicht um eine Änderung bereits bestehender Sonderrechte der Mitglieder mit beratender Stimme im Sinne von § 35 BGB handelte, ist ein Recht der beratenden Mitglieder, sich aktiv bei der Abstimmung zu beteiligen, in dem von Ihnen angeführten Punkt nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock