Was ist eine 'beratende Stimme' lt. Vereinssatzung?

9. März 2010 17:35 |
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Zusammenfassung

Was bedeutet die Formulierung "beratende Stimme" in einer Vereinssatzung?

Es gibt keine gesetzliche Definition im Vereinsrecht. In der Regel haben Mitglieder mit beratender Stimme nur ein Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die jeweilige Satzung kann aber auch Ausnahmen beinhalten. Zudem haben beratende Mitglieder nach § 35 BGB ein Stimmrecht, wenn es um die Beeinträchtigung ihrer Sonderrechte geht.

Vor 14 Tagen hatte unser Verein eine Mitgliederversammlung.
In diesem Verein gibt es "aktive" und "fördernde" Mitglieder.

Laut unserer Satzung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme, andere Mitglieder haben beratende Stimme.

Es wurde über einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder abgestimmt. Fast alle aktiven Mitglieder (ca.40) waren bei der Abstimmung dagegen, fast alle Fördermitglieder (ca. 80) dafür.

M.E. hätten die Fördermitglieder keine Stimme abgeben dürfen, sie haben ja nur beratende Stimme. Laut Versammlungsleiter soll "beratende Stimme" allerdings bedeuten, dass Fördermitglieder in Fragen in denen es um sie selbst geht abstimmen dürfen...

Gibt es also einen Rechtsverbindliche Meinung dazu, was "beratende Stimme" in einer Satzung bedeutet?
9. März 2010 | 18:55

Antwort

von


(181)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Eine gesetzliche Definition für die beratende Stimme gibt es im allgemeinen Vereinsrecht nicht. Entsprechend dem Wortlaut haben Mitglieder mit beratender Stimme aber regelmäßig nur ein Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen:

Aufgrund gegebener Satzungsautonomie (siehe hierzu § 40 BGB) kann die Abstimmung weitgehend durch die Satzung des Vereins bestimmt werden. Die Vereinssatzung kann bestimmen, dass auch Mitglieder mit beratender Stimme stimmberechtigt sind (z.B. zu einzelnen Punkten).

Ich gehe allerdings davon aus, dass die für Ihren Verein maßgebliche Satzung eine solche Bestimmung nicht enthält, da Sie ansonsten Ihre Frage hier wohl nicht eingestellt hätten.

Aber auch aufgrund Gesetz können beratende Mitglieder ein Stimmrecht haben. Zum Beispiel bestimmt § 35 BGB, dass Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden können.
Diese Vorschrift ist zwingendes Recht und nicht durch die Satzung abänderbar.

Ein Sonderrecht wäre z.B. die Beitragsermäßigung für Fördermitglieder. Dieses Sonderrecht kann dann tatsächlich nur zum Nachteil für die Fördermitglieder mit deren Zustimmung abgeändert werden. Ihre Frage habe ich allerdings dahingehend verstanden, dass bisher alle Mitglieder gleiche Beiträge leisten mussten und nun erst ein ermäßigter Beitrag eingeführt werden sollte. Dann wäre der § 35 BGB nicht betroffen.

Wenn also die Satzung nicht ausnahmsweise die Abstimmungsberechtigung der beratenden Stimmen vorsieht und es sich auch nicht um eine Änderung bereits bestehender Sonderrechte der Mitglieder mit beratender Stimme im Sinne von § 35 BGB handelte, ist ein Recht der beratenden Mitglieder, sich aktiv bei der Abstimmung zu beteiligen, in dem von Ihnen angeführten Punkt nicht ersichtlich.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

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