Was gilt: WEG oder Teilungserklärung?

| 31. Oktober 2007 00:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag

Wir wollen auf unserer nächsten Versammlung einen neuen Verwalter bestellen. Leider gibt es zu der benötigten Mehrheit unterschiedliche Aussagen zum einen im WEG und zum andern in unserer Teilungserklärung.
Im WEG steht: §26 Abs.1 Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. ...
In unserer Teilungserklärung steht: §6 Abs.1 ... Zur Bestellung und Abberufung (Kündigung) eines Verwalters ist eine Mehrheit von drei Vierteln der allen vorhandenen Wohnungseigentümern zustehenden Stimmen erforderlich. ...

Meine Frage ist, was nun Vorrang hat, das WEG oder die Teilungserklärung?
Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit oder 3/4 Mehrheit ist bereits nach dem Gesetz unwirksam, § 26 Abs. 1 S. 4 WEG.
Es gilt somit das WEG und nicht die Teilungserklärung oder der Verwaltervertrag.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.

Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com
Rückfrage vom Fragesteller 31. Oktober 2007 | 19:08

Steht das WEG dann grundsätzlich über der Teilungserklärung, oder nur dann, wenn sonstige Regelungen bzw. Einschränkungen direkt durch das WEG ausgeschlossen werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2007 | 14:49

Dies kommt immer auf den Einzelfall an.

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