Was erwartet ihn - Vorwurf versuchter Raub

18. April 2008 20:49 |
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Strafrecht


Zusammenfassung

Welche Strafe droht bei einem versuchten Raub?

Grundsätzlich wird der Raub zunächst mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die versuchte Tat kann dabei milder bestraft werden als die vollendete Tat. Eine Bewährungsstrafe ist grundsätzlich möglich, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Ein Geständnis kann das Strafmaß positiv beeinflussen.

Hallo ich habe eine Frage bezüglich eines bekannten ,

die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn weil er 2002 einen Raub versucht haben soll.

Esrtmal zu seiner Person :

Zur Straftat war er 23-24 Jahre
und war wohl von Drogen nicht abgeneigt.


Mal kurz zur Schilderung :

Er soll einen Autohändler kontaktiert haben und mit ihn für ein Auto einen kaufpreis von 8500€ ausgemacht haben.
Er hat sich dann mit den Autohändler getroffen und sie sind gemeinsam zu einen etwas abgelegenen Garagenkomplex gefahren.
Den Autohändler war das angeblich nicht geheuer und er soll sich umgedreht haben und wollte gehn.
Dieser hatte dann ein Geräuch gehört hat sich umgedreht und dann kam es zu einer kleinen körperlichen Auseinandersetzung und der Täter ist dann geflüchtet.

Der Autoverkäufer hatte angegeben er hätte 20000€ mit gehabt entwendet wurde ihn aber nichts!
Weil er sich ja zur wehr setzten konnte als "boxer".

Nun meine Frage mit was für einer Strafe kann man in diesen Fall rechnen?Muß es eine Freiheitsstrafe werden oder könnte es auch Bewährung geben wenn er geständig wäre ohne das weitere Ermittlungen nötig sind.
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Raub wird gem. Strafgesetzbuch zunächst mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die versuchte Tat kann dabei milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Ob hier eine Bewährungsstrafe in Betracht kommt, kann von hier aus mangels Kenntnis der genauen Aktenlage nicht beurteilt werden.

Grundsätzlich ist dies aber nicht ausgeschlossen.

In die Beurteilung durch das erkennende Gericht fließen -sollte dem Angeklagten die Tat nachgewiesen werden können- diverse Faktoren ein, wie zum Beispiel die genauen Tatumstände, etwaige Vorstrafen des Täters, dessen Verhalten bei bzw. nach der Tat, der Schuldfähigkeit des Täters,usw..
Insgesamt muss die Strafe tat- und schuldangemessen ausfallen.

Ein Geständnis wirkt sich in aller Regel positiv auf das Strafmaß aus.

Weiter kann es in diesem Zusammenhang auch auf die Frage ankommen, ob hierdurch im Strafprozess eine umfangreichere Beweisaufnahme erspart werden kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -
Rückfrage vom Fragesteller 18. April 2008 | 21:19

Danke erstmal für ihre umfangreiche antwort.

Soweit wie ich das mitbekommen habe würde er der Staatsanwaltschaft haufen arbeit und geld ersparen wenn er Geständig wäre.

Und auch der Staatsanwalt hat bereits gesagt er würde ihn dann auch bei der Strafe entgegen kommen.

Er wußte jetzt halt nur nicht was das heißt.Er erwartet im Juni sein erstes Kind mit seiner Freundin und möchte natürlich nicht ins gefängniss.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2008 | 10:47

Sehr geehrter Fragesteller,

da offensichtlich die Staatsanwaltschaft schon Bereitschaft zu einem Entgegenkommen signalisiert hat, sollte Ihr Bekannter sorgfältig abwägen, ob es nicht tatsächlich sinnvoll ist, zu kooperieren.

Auch seine momentanen Lebensumstände und natürlich weitere ihn entlastende Aspekte sollte er zur Sprache bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -

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