25. Januar 2011
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02:40
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
grundsätzlich sind Verträge auch wirksam, wenn sie lediglich mündlich geschlossen werden. Insofern haben Sie rein rechtlich gesehen, sofern der von Ihnen bereits überwiesene Betrag dem vereinbarten Betrag entspricht, Ihren Teil des Vertrages erfüllt und darüber hinaus noch einen Anspruch auf Herausgabe der vereinbarten fehlenden Teile sowie des Prüf- und Betriebsbuches in bescheinigter Form. Sollte es diesbezüglich jedoch zum Streit vor Gericht kommen, obliegt Ihnen zumindest hinsichtlich dieser noch fehlenden Gegenstände die Beweislast dahingehend, dass diese ebenfalls Teil des Verkaufes sind. Dies wird in Anbetracht fehlender schriftlicher Unterlagen schwer zu beweisen sein. Möglicherweise stehen Ihnen aber Zeugen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung, mittels deren Hilfe der Umfang des Kaufes bewiesen werden kann.
Soweit der Verkäufer dagegen mehr als den ursprünglich vereinbarten und von Ihnen bereits überwiesenen Kaufpreis fordert, trifft diesbezüglich ihn die Beweislast.
Günstiger sieht es für Sie im Hinblick auf die beim Transport beschädigten Sonnenbänke aus. Hier dürfte der Verkäufer seine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag, nämlich die Übergabe der Ware in transportgeeigneter Verpackung verletzt haben und insofern Ihnen gegenüber zum Schadenersatz aus § 280 Absatz 1 BGB verpflichtet sein. Zwar müssen Sie auch in diesem Fall die Pflichtverletzung beweisen, dies dürfte Ihnen aber aufgrund der Fotodokumentation leichter fallen. Darüber hinaus dürften hier auch Zeugen, insbesondere der Transportführer, zur Verfügung stehen.
Für das weitere Vorgehen würde ich Ihnen raten, zunächst die noch fehlenden Gegenstände schriftlich unter Setzung einer Frist von 10 - 14 Tagen einzufordern. Darüber hinaus sollten Sie den Schaden an den Bänken beziffern und ebenfalls schriftlich einfordern. Sofern der Verkäufer weiter den erhöhten Kaufpreis fordert, sollten Sie diese Aufforderung mit Hinweis auf die mündliche Vereinbarung zurückweisen. Gerne bin ich Ihnen diesbezüglich behilflich. U.U. sollten aber auch vorstellbare Ansprüche gegen die Transportfirma nicht aus den Augen verloren werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
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