Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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wenn die Bestellung nicht angekommen ist, sollten Sie das nachweisbar (z.B. durch Fax oder E-Mail gegen Bestätigung des Empfangs, unter Umständen mehrmals) dem Verkäufer mitteilen.
Es ist nicht unüblich, dass bei solchen Firmen "die rechte Hand nicht weiß, was die linke tut".
Erforderlichenfalls teilen Sie den Nichtzugang dem Inkassounternehmen mit.
Eine gewisse Prüfungszeit müssen Sie dem Versender aber schon zugestehen.
Nach zwei Wochen sollten Sie den Verkäufer mittels des genannten Weges auffordern, den Kaufpreis zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
es handelt sich um eine Bestellung aus Anfang November, seid dem warte ich auf Klärung.
Ich habe auch schon dem Versender davon mitgeteilt und sogar eine rechtsverbindliche Erklärung für den Verlust machen müssen.
Ich habe bisher eine Zahlungserinnerung und 2 Mahnungen erhalten und habe jedesmal umgehend reagiert und Kontakt aufgenommen und um Klärung gebeten. Jedes mal bekam ich nur zu hören, es sei in Klärung in einer gesonderten Abteilung und mehr Auskunft könnten sie nicht geben. Ich soll Geduld haben.
Ist es ratsam nochmal in Kontakt zu treten, um mitzuteilen das ich es an einen Anwalt übergebe?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
ja, Schreiben Sie eine E-Mail (etwas, dass Sie im Streitfall schwarz auf weiß vorlegen können), fordern die Rückzahlung des konkreten Betrages innerhalb von 14 Tagen und eine Rückantwort in Textform.
Dass Sie dann einen Anwalt beauftragen, müssen Sie nicht mit hineinschrieben, können es aber.
Die Anwaltskosten hat dann der Verkäufer zu erstatten / letztlich zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt