22. Mai 2024
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13:38
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Tilgungszeitpunkt
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG werden Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten nach 5 Jahren getilgt. Verurteilungen zu 90 bis 180 Tagessätzen bzw. 3 Monaten bis 1 Jahr werden nach 10 Jahren getilgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen zwischen 1 und 2 Jahren werden nach 15 Jahren getilgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG).
Die Tilgungsfrist beginnt nach § 47 Abs. 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils. Bei mehreren Eintragungen verlängert sich die Frist um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen (§ 47 Abs. 3 BZRG).
Demnach werden die Verurteilungen vom 01.11.2012 und 10.04.2013 am 01.11.2017 getilgt (5 Jahre ab Urteil). Die Verurteilungen vom 14.08.2013, 24.11.2013 und 14.03.2014 werden am 14.08.2023 getilgt (10 Jahre ab Urteil). Die Verurteilung vom 08.05.2015 wird am 08.05.2025 getilgt (10 Jahre ab Urteil).
2. Tilgung von Amts wegen
Die Tilgung der Einträge im Bundeszentralregister erfolgt automatisch. Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Das Register wird regelmäßig überprüft und Einträge, deren Tilgungsfrist abgelaufen ist, werden automatisch gelöscht. Es ist jedoch ratsam, nach Ablauf der Tilgungsfrist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu beantragen, um sicherzustellen, dass die Einträge tatsächlich getilgt wurden.
3. Auswirkungen der Tilgung:
Nach der Tilgung eines Eintrags im Bundeszentralregister dürfen die getilgten Verurteilungen Ihnen in der Regel nicht mehr vorgehalten werden und sie dürfen in den meisten Fällen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass sie Ihnen beispielsweise bei der Beantragung der Staatsbürgerschaft nicht mehr zur Last fallen sollten.
Ausnahmen bestehen aber z. B. in bestimmten Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und Geeignetheit einer Person (§ 52 BZRG). Auch Gerichte und Staatsanwaltschaften können für Strafverfahren weiterhin Auskunft über getilgte Eintragungen erhalten (§ 52 BZRG).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen