Wann sind Einträge aus dem Bundeszentralregister getilgt?

22. Mai 2024 11:08 |
Preis: 65,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Ich habe einen Auszug aus dem Bundeszentralregister beantragt. Folgende Einträge sind dort vermerkt:

01.11.2012 -> Erschleichen von Leistungen -> 30 Tagessätze
10.04.2013 -> Erschleichen von Leistungen -> 60 Tagessätze
14.08.2013 -> Betrug -> 150 Tagessätze
24.11.2013 -> Betrug -> 200 Tagessätze
14.03.2014 -> Betrug -> 100 Tagessätze
08.05.2015 -> Betrug -> 6 Monate auf Bewährung ausgesetzt auf 3 Jahre

Ich habe hierzu mehrere Fragen:

- Ist es korrekt, dass ALLE Einträge am 09.05.2025 getilgt sein werden (d.h. 10 Jahre nach der letzten Verurteilung)?
- Muss ich die Tilgung beantragen oder wird diese automatisch vorgenommen?
- Ist es richtig, dass mir diese Einträge nach der Tilgung nicht mehr zur Last fallen können, z. B. bei der Beantragung der Staatsbürgerschaft?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
22. Mai 2024 | 13:38

Antwort

von


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28199 Bremen
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Tilgungszeitpunkt
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG werden Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten nach 5 Jahren getilgt. Verurteilungen zu 90 bis 180 Tagessätzen bzw. 3 Monaten bis 1 Jahr werden nach 10 Jahren getilgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen zwischen 1 und 2 Jahren werden nach 15 Jahren getilgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG).

Die Tilgungsfrist beginnt nach § 47 Abs. 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils. Bei mehreren Eintragungen verlängert sich die Frist um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen (§ 47 Abs. 3 BZRG).

Demnach werden die Verurteilungen vom 01.11.2012 und 10.04.2013 am 01.11.2017 getilgt (5 Jahre ab Urteil). Die Verurteilungen vom 14.08.2013, 24.11.2013 und 14.03.2014 werden am 14.08.2023 getilgt (10 Jahre ab Urteil). Die Verurteilung vom 08.05.2015 wird am 08.05.2025 getilgt (10 Jahre ab Urteil).

2. Tilgung von Amts wegen
Die Tilgung der Einträge im Bundeszentralregister erfolgt automatisch. Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Das Register wird regelmäßig überprüft und Einträge, deren Tilgungsfrist abgelaufen ist, werden automatisch gelöscht. Es ist jedoch ratsam, nach Ablauf der Tilgungsfrist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu beantragen, um sicherzustellen, dass die Einträge tatsächlich getilgt wurden.

3. Auswirkungen der Tilgung:
Nach der Tilgung eines Eintrags im Bundeszentralregister dürfen die getilgten Verurteilungen Ihnen in der Regel nicht mehr vorgehalten werden und sie dürfen in den meisten Fällen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass sie Ihnen beispielsweise bei der Beantragung der Staatsbürgerschaft nicht mehr zur Last fallen sollten.

Ausnahmen bestehen aber z. B. in bestimmten Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und Geeignetheit einer Person (§ 52 BZRG). Auch Gerichte und Staatsanwaltschaften können für Strafverfahren weiterhin Auskunft über getilgte Eintragungen erhalten (§ 52 BZRG).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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