15. November 2023
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15:38
Antwort
vonRechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
[b]Zu Nr. 2: Eintrag Trunkenheit im Verkehr[/b]
Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) beträgt die Tilgungsfrist für Verurteilungen zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten drei Jahre. Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, also in Ihrem Fall für den Eintrag wegen Trunkenheit im Verkehr am 29.12.2020. Dieser Eintrag wäre demnach am [b]29.12.2023[/b] getilgt.
[b]Zu Nr. 1: Eintrag Betrug[/b]
Für die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung gilt gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG eine Tilgungsfrist von fünf Jahren. Da die Bewährungszeit jedoch bis zum 10.04.2023 verlängert wurde, beginnt die Tilgungsfrist erst mit Ablauf der Bewährungszeit, also am 10.04.2023. Dieser Eintrag wäre demnach am 10.04.2028 getilgt.
Bitte beachten Sie, dass nach Ablauf der Tilgungsfrist noch eine sogenannte "Überliegefrist" von einem Jahr besteht, in der die Eintragungen zwar getilgt, aber unter bestimmten Voraussetzungen noch auskunftsfähig sind.
In Ihrem Fall wäre somit frühestens ab dem 10.04.2029 kein Eintrag mehr im einfachen polizeilichen Führungszeugnis vorhanden.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben ist. Für eine verbindliche Auskunft sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jana Jürgen LL.M.
Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.