Wandlung des Kaufvertrages

26. März 2012 14:10 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag !

Ich habe 2010 eine Spülmaschine gekauft.
Diese hat leider einen Defekt, so dass an dem Gerät durch den Werkskundendienst nun 3 Reparaturversuche durchgeführt wurden.

Heute erfolgt nun der 4 Versuch.
Falls dieser fehlschlägt, hätte ich gerne gewusst, wie ich nun vorgehen kann bzw. ob ich Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages habe.

Lt. dem Techniker des Werkskundendienstes besteht lediglich Anspruch auf ein Ersatzgerät. Stimmt das ?
Ich möchte aber kein Gerät dieses Herstellers mehr haben.

Wer erstattet mir dann mein Geld zurück, muss ich den Händler mit den Reparaturversuchen und dem Wunsch nach Wandlung konfrontieren oder kann ich vom Hersteller mein Geld zurückfordern ?

Über eine Information würde ich mich freuen.

Vielen Dank
Freundliche Grüsse
26. März 2012 | 15:07

Antwort

von


(141)
Daimlerstr. 24 G
65197 Wiesbaden
Tel: 0611 - 42 00 510
Web: https://www.hessen-anwalt.de
E-Mail: schell-rechtsanwalt@email.de
Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

1. Falls dieser fehlschlägt, hätte ich gerne gewusst, wie ich nun vorgehen kann bzw. ob ich Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages habe. Lt. dem Techniker des Werkskundendienstes besteht lediglich Anspruch auf ein Ersatzgerät. Stimmt das ?

Für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche müssen Sie zwischen der Ihnen evtl. vom Hersteller der Spülmaschine gewährten Garantie und der den Verkäufer der Maschine treffenden gesetzlichen Gewährleistung unterscheiden. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Die Gewährleistung ist im Gegensatz zur Garantie eine gesetzlich festgelegte Verpflichtung. Sie sichert dem Kunden bei einem Sachmangel eine kostenlose Beseitigung des Mangels zu. Das gilt ab dem Kaufdatum zwei Jahre. Für die Gewährleistung hat nicht der Hersteller, sondern der Verkäufer/Händler einzustehen.

b. Demnach können Sie den Hersteller nur aufgrund einer evtl. eingeräumten Garantie in Anspruch nehmen. Allerdings sehen die Garantiebestimmungen regelmäßig keine Rückabwicklung des Kaufvertrages vor, sondern regelmäßig nur eine Nachbesserung oder Nachlieferung eines Ersatzgerätes.

Ohne genaue Kenntnis der eventuell vom Hersteller gewährten Garantiebestimmungen, kann hierzu derzeit keine abschließende Aussage getroffen werden.

b. Wenn Sie im Falle des - heutigen - vierten erfolglosen Nachbesserungsversuchs wegen des anhaltenden Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten möchten, müssen Sie den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer/Händler erklären, bei dem Sie die Spülmaschine erworben haben.

Gem. § 440 BGB kann man vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine vom Verkäufer vorgenommene Nacherfüllung gescheitert ist. Nacherfüllung kann in Form der Reparatur, oder der Ersatzlieferung erfolgen. Die Nacherfüllung gilt jedenfalls nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert.

2. Wer erstattet mir dann mein Geld zurück, muss ich den Händler mit den Reparaturversuchen und dem Wunsch nach Wandlung konfrontieren oder kann ich vom Hersteller mein Geld zurückfordern ?

Liegen die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen gescheiterter Nacherfüllung vor, können Sie gegenüber dem Verkäufer/Händler – am besten per Einscheiben/Rückschein - den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Allerdings werden Sie sich für die Dauer der Nutzung der Spülmaschine Nutzungswertersatz anrechnen lasen müssen, denn dem Verkäufer steht für die Zeit der Nutzung eine entsprechende Nutzungsentschädigung zu.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias F. Schell

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