Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt rechtlich beantworten möchte:
Grundsätzlich kann man nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Eigentümerversammlung auch außerordentlich einberufen, wie es bei Ihnen der Fall war. Hierauf kommt es bei Ihnen jedoch bei näherer Betrachtung nicht an:
Die Eigentümerversammlung kann nämlich nur über jene Angelegenheiten beschließen, über die nach dem WEG in Beschlussform entschieden werden darf. Hier jedoch geht es darum, dass die gemeinschaftliche Gartenfläche zugunsten des Parkplatzes des einen Eigentümers beseitigt werden soll (zu einem Sondereigentum). Damit soll nach § 15 I WEG der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt werden. Dies ist nur durch eine Vereinbarung möglich, § 15 I WEG. Hierfür müssen dieser Vereinbarung alle Eigentümer zustimmen, was hier nicht der Fall war. Deshalb kann vorliegend nur durch eine Vereinbarung darüber entschieden werden, aber nicht durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung.
Wichtig wäre, dass Sie diesen Beschluss der Eigentümerversammlung ggfs. schriftlich anfechten wegen Kompetenzüberschreitung und darauf hinweisen, dass hier eine Vereinbarung nach § 15 I WEG unter Einbeziehung aller Eigentümer hätte erfolgen müssen.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute und viel Erfolg!
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
WEG-Ratgeber-Interview:
https://www.123recht.de/ratgeber/experteninterviews/Die-Wohnungseigentuemerversammlung-__a159049.html
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt rechtlich beantworten möchte:
Grundsätzlich kann man nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Eigentümerversammlung auch außerordentlich einberufen, wie es bei Ihnen der Fall war. Hierauf kommt es bei Ihnen jedoch bei näherer Betrachtung nicht an:
Die Eigentümerversammlung kann nämlich nur über jene Angelegenheiten beschließen, über die nach dem WEG in Beschlussform entschieden werden darf. Hier jedoch geht es darum, dass die gemeinschaftliche Gartenfläche zugunsten des Parkplatzes des einen Eigentümers beseitigt werden soll (zu einem Sondereigentum). Damit soll nach § 15 I WEG der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt werden. Dies ist nur durch eine Vereinbarung möglich, § 15 I WEG. Hierfür müssen dieser Vereinbarung alle Eigentümer zustimmen, was hier nicht der Fall war. Deshalb kann vorliegend nur durch eine Vereinbarung darüber entschieden werden, aber nicht durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung.
Wichtig wäre, dass Sie diesen Beschluss der Eigentümerversammlung ggfs. schriftlich anfechten wegen Kompetenzüberschreitung und darauf hinweisen, dass hier eine Vereinbarung nach § 15 I WEG unter Einbeziehung aller Eigentümer hätte erfolgen müssen.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute und viel Erfolg!
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
WEG-Ratgeber-Interview:
https://www.123recht.de/ratgeber/experteninterviews/Die-Wohnungseigentuemerversammlung-__a159049.html