WEG Verwaltung einer ETG, welche 5 kleine ETGs hat

22. Januar 2014 16:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:43
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine neue Verwaltung übernommen mit 5 Häusern.
Hier gab es Streit, da diese 5 Häuser früher alle selbst verwaltet wurden(ein Eigentümer des jeweiligen Hauses oder professioneller Verwalter), was aber nach TE nicht zulässig war. Es gab hier nur eine WEG, somit musste auch ein Verwalter her. Dieser wurde sodann per Gericht eingesetzt.

Es ist nun die TE geändert und es gibt nun eine große WEG und 5 kleine WEGs (je Haus eine). Aber natürlich immer noch einen Verwalter, da es immer noch eine WEG ist

Nun meine Frage:

Wie muss ich die Versammlungen einberufen und die Abrechnungen machen, wenn es keine Punkte gibt, die die große WEG betreffen?

1 Kann ich einzelne Versammlungen machen und auch einzelne Abrechnungen?
oder
2 muss ich eine große Eigentümerversammlung einberufen und sodann auch über die gesamte Abrechnung abstimmen?

Bitte um die rechtliche Richtigstellung.

Danke im Voraus.
22. Januar 2014 | 17:59

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ihre Fallschilderung ist nicht ganz eindeutig und klar. Sie schreiben, es hätte früher nur eine WEG gegeben. Nach der Änderung der Teilungserklärung bestünden nun insgesamt sechs Eigentümergemeinschaften. Sodann formulieren Sie wörtlich wie folgt: „Aber natürlich immer noch einen Verwalter, da es immer noch eine WEG ist."

Die Sachlage sieht danach doch so aus, dass es zunächst eine Eigentümergemeinschaft gegeben hat und dass nun sechs Eigentümergemeinschaften vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, wie Sie zu der Auffassung gelangen, es liege immer noch nur eine WEG vor. Das kann aufgrund der Teilungserklärung nicht sein.


2.

Wenn, so wie es nach der Änderung der Teilungserklärung aussieht, sechs WEGs vorliegen, muss für jede einzelne WEG die Abrechnung erstellt werden und für jede einzelne WEG ist eine gesonderte Eigentümerversammlung einzuberufen. Nur wenn Sie noch für den Zeitraum vor der Änderung der Teilungserklärung tätig werden würden, also für die Zeit, als es nur eine WEG gegeben hat, können Sie eine einzige Versammlung einberufen und eine einzige Abrechnung erstellen.


3.

Es gibt keine große (oder kleine) Eigentümerversammlung. Für jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist gesondert eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Jede Eigentümergemeinschaft hat mit der anderen Eigentümergemeinschaft nach der Änderung der Teilungserklärung nichts zu tun.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2014 | 18:49

Sehr geehrter Herr Raab,

sie haben mich missverstanden!

Es gibt hier nur eine große Eigentümergemeinschaft, welche laut neuer Teilungserklärung in 5 sogenannte "kleine Eigentümergemeinschaften" geteilt ist. Es sind z.B. Wohnung 1-6 zu einer kleinen WEG zusammen gefasst und 7-12 usw.
Hier ist geregelt, dass Dinge, die nur die kleinen WEG´s betreffen von diesen beschlossen werden und auch die Kosten nur auf diese "kleinen" WEGs umgelegt werden.

Die Frage lautet daher immer noch: Muss hier eine Versammlung einberufen werden für alle, obwohl es kleine WEGs gibt oder kann ich jede WEG einzeln abrechnen und einladen?

Ist Ihnen der Begriff "kleine Eigentümergemeinschaft" bekannt??

Gerne schicke ich den Text der TE zu

Aktuell ist meine Frage nicht im Ansatz beantwortet.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2014 | 19:43

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Leider hatten Sie die Eingangsfrage nur unpräzise und mißverständlich formuliert.


2.

Maßgebend und damit Grundlage ist, wie sie vermutlich wissen, die Teilungserklärung. Deshalb ist es Voraussetzung, die Teilungserklärung zu kennen, um Ihre Frage beantworten zu können.

Allgemein gilt Folgendes:

Wenn von kleinen Eigentümergemeinschaften und einer großen Eigentümergemeinschaft die Rede ist, muss man im Regelfall davon ausgehen, dass es sich lediglich um eine Eigentümergemeinschaft handelt.

Ob Sie eine einzige Eigentümerversammlung einberufen, in der auch Fragen der kleinen Eigentümergemeinschaften abgehandelt werden, oder für jede kleine Eigentümergemeinschaft eine eigene Eigentümerversammlung abhalten, hängt von der Beschlusskompetenz ab. Ob die kleinen Eigentümergemeinschaften eine eigene Beschlusskompetenz haben, ergibt sich aus der Teilungserklärung. D.h., Sie müssen in der Teilungserklärung nachlesen, was dort zur Beschlusskompetenz geregelt ist. Haben die kleinen Eigentümergemeinschaften keine eigene Beschlusskompetenz, können sie folgerichtig auch keine (eigenen) Beschlüsse fassen. Daraus ergibt sich, dass nur die große Eigentümergemeinschaft Beschlüsse fassen kann.


3.

Wenn nur die große Eigentümergemeinschaft beschlussfähig ist, müssen Sie eine einzige Eigentümerversammlung einberufen. Die Einberufung mehrerer, die kleinen Eigentümergemeinschaften betreffende Eigentümerversammlungen, wäre nicht rechtmäßig.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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