9. April 2013
|
15:50
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
ich nehme an, dass der Wasserhahnanschluss nicht an Ihrem Sondereigentum, sondern am Gemeinschaftseigentum befestigt worden ist, da Sie sonst auch einen Anspruch auf Entfernung hätten, wenn Sie zuvor nicht eingewilligt haben.
Auch dürfte es keine vorherige Zustimmung von Ihnen gegeben haben, dass der Wasseranschluss an dieser Stelle am Gemeinschaftseigentum unter Nutzung Ihres Sondereigentums gebaut werden sollte.
Wenn also nunmehr die Benutzung des Wasserhahns davon abhängt, dass Sie stets den Zugang über Ihr Sondereigentum freihalten, also keinen Zaun oder eine Hecke errichten dürften und auch kein Wegerecht im Grundbuch/Teilungserklärung oder in sonstigen Verträgen ausgehandelt worden ist, können Sie zwar nicht die Entfernung des Hahns verlangen, wohl aber die Benutzung des Weges, der über Ihr Sondereigentum führt.
Sie sollten daher der Verwaltung schreiben, dass Sie bis auf weiteres jedwede Nutzung Ihres Sondereigentums zur Benutzung des Hahns verbieten.
Dies sollte also Kopie im Zweifel auch an alle einzelnen Wohnungseigentümer schicken, um diese einzeln in Kenntnis zu setzen.
Wenn dies nicht möglich sein sollte, könnten Sie theoretisch auch ein Schild aufstellen oder eben eine Hecke oder einen Zaun ziehen.
Wenn es Zuwiderhandlungen geben sollte, wäre am Ende noch eine Unterlassungsklage im Raum.
Es sollte aber zunächst der Verwalter angeschrieben werden mit der Aufforderung eine Stellungnahme mit Frist von 14 Tagen abzugeben.