Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Situation, dass Grundbuchblätter angelegt werden, obwohl kein Aufteilungsplan vorliegt, oder dass das Grundbuchamt die Akte verbummelt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Deshalb hat der Gesetzgeber für so einen Fall keine Anspruchsgrundlage geschaffen. Ohne Anspruchsgrundlage gibt es jedoch auch keinen Anspruch.
Sie können es mit einer Analogie zu § 19 Absatz 2 Nr. 2 WEG versuchen:
[quote]Zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. [/quote]
Hier können Sie auf der Eigentümerversammlung argumentieren, dass der fehlende Plan Teil des gemeinschaftlichen Eigentums ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Situation, dass Grundbuchblätter angelegt werden, obwohl kein Aufteilungsplan vorliegt, oder dass das Grundbuchamt die Akte verbummelt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Deshalb hat der Gesetzgeber für so einen Fall keine Anspruchsgrundlage geschaffen. Ohne Anspruchsgrundlage gibt es jedoch auch keinen Anspruch.
Sie können es mit einer Analogie zu § 19 Absatz 2 Nr. 2 WEG versuchen:
[quote]Zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. [/quote]
Hier können Sie auf der Eigentümerversammlung argumentieren, dass der fehlende Plan Teil des gemeinschaftlichen Eigentums ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen