WEG, Sondernutzungsrecht, Umwidmung von privat genutztem Kellerraum zu Fahrradkeller

30. April 2025 17:45 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Situation:
Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus mit 5 Wohnungen (gehalten von 4 Personen).
Der Kellerraum (gemeinschaftliches Eigentum) direkt gegenüber der Eingangstür wird, wohl seit Erstbezug, von Partei A als privater Abstellraum genutzt und der der Wohnung zugeordnete Keller als öffentlicher Hausanschlussraum (keine Zähler nur Druckerhöhungspumpe).
Ich würde diesen Raum nun gerne für seinen im Plan eingetragenen Zweck als Fahrradkeller nutzen.
Weder in der Teilungserklärung noch im Wohnungsgrundbuch von Partei A ist ein Sondernutzungsrecht eingetragen. Der Raum wird generell bis auf seine Eintragung auf dem Plan nicht erwähnt.
Die aktuelle Hausordnung erlaubt das Abstellen von Fahrrädern nicht im Hausflur.
Die restlichen Eigentümer scheinen, da Sie keine Fahrräder besitzen, kein starkes Interesse an diesem Vorschlag zu haben und sind eher auf der Seite von Partei A und der weiteren Nutzung des Raums als privater Abstellraum.
Ein Mieter lösst dieses Problem im Augenblick durch zusätzliches Anmieten einer Garage.

Meine Frage:
Habe ich ein Anrecht auf die öffentliche Nutzung dieses Kellerraums als Fahrradkeller oder kann die Eigentümerversammlung endültig über die Nutzung des Raumes entscheiden?

Mit freundlichen Grüßen
30. April 2025 | 23:40

Antwort

von


(2251)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Das Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich von allen Eigentümern genutzt werden. Bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums ist außerdem das Rücksichtnahmegebot zu beachten und das Recht ist schonend auszuüben, damit alle gleichermaßen das Gemeinschaftseigentum nutzen können.

In Ihrem Fall besteht deshalb grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass Sie Ihre begehrte Nutzung durchsetzen können.

Allerdings stellt sich die Frage, ob durch die bisherige Handhabung eine Rechtsposition entstanden ist, die es verhindert den Eigentümer von heute auf morgen von der Nutzung auszuschließen, insbesondere, wenn die Nutzung bisher geduldet worden ist und die Mehrheit der Eigentümer dies weiterhin dulden möchte.

Das wird Sie aber nicht dauerhaft davon abhalten können an dem Gemeinschaftseigentum Ihre Rechte geltend machen zu können. Notfalls können Sie Ihre Rechte auf Nutzung auch durchsetzen. Soweit dadurch Kosten entstehen kommt es aber in der Tat auch darauf an wer mit Ihnen gemeinsam das Gemeinschaftseigentum zu diesem Zweck nutzen möchte.

Ich kann Ihrer Frage nichts zum zeitlichen Ablauf entnehmen, falls Sie erst später in das Haus eingezogen sind würde ich aber grundsätzlich empfehlen nicht sofort in die volle Konfrontation zu gehen. Allerdings ist es in der Tat so, dass Ihre Rechte dadurch verletzt werden, dass das Gemeinschaftseigentum durch das Verhalten der anderen Eigentümer nicht zur Nutzung durch Sie zur Verfügung steht.

Wenn die Eigentümerversammlung das nicht in Ihrem Sinne auflöst, dann können Sie das auch im Klageweg durchsetzen. Bezüglich des Zählers im anderen Kellerraum kommt entweder eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder eine andere Lösung für den Zähler in Frage. Nur aus der Lage des Zählers ergibt sich aber kein Anspruch auf den für den Eigentümer auf den Raum, der in Gemeinschaftseigentum steht.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


ANTWORT VON

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