30. März 2022
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03:55
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen angedachte vorzeitige Abwicklung des Erbes ist nur durch Schenkung zu Lebzeiten der Erblasserin zu erreichen.
Eine Person muss aber in Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sein, um eine Schenkung insbesondere die einer Immobilie vornehmen zu können.
Auch die Änderung des Testaments setzt Testierfähigkeit voraus.
Die Regelungen sollen die Erben gerade davor schützen, dass sie im Fall von Demenz oder ähnlichen Krankheiten Opfer von Erbschleichern werden.
Ihrem Fall liegt zwar eine andere - gutwillige - Intention zugrunde, das Gesetz unterscheidet aber nicht nach guter oder böser Intention.
Ist der Erblasser testier- und geschäftsunfähig, kann der letzte Wille nicht mehr abgeändert werden.
Leider sehe ich daher keine Möglichkeit, Ihren Wunsch umzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen