Vorzeitiges Erbe bei Demenz

30. März 2022 03:15 |
Preis: 80,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Schwiegermutter ist an Demenz erkrankt mit Pflegestufe 3 und in einem Pflegeheim. Sie hat 2 Söhne: Meinen Ehemann und seinen Bruder. Es gibt ein Barvermögen und eine Immobilie als voraussichtliches Erbe.

Es gibt auch ein Testament, das meinen Mann und seinen Bruder zu gleichen Teilen als Erben einsetzt.

Mein Mann ist auch gerichtlich bestellter Betreuer für seine Mutter.

Es steht seit Jahren in der Familie fest, dass mein Mann und ich eines Tages in die Immobilie einziehen werden, da sie viel zu groß für eine Person ist. Kurz bevor die Dame dement wurde, sah sie sich bereits nach Wohnungen um, und wollte dort ausziehen, sodass wir einziehen können.

Nun ist dieser Fall vorzeitig eingetroffen und wir stellen uns die Frage, ob mein Mann und sein Bruder eine rechtliche Möglichkeit haben, das Erbe vorzeitig anzutreten bzw. nur den Teil der das Haus betrifft. Mit dem restlichen Barvermögen wäre die Unterbringung im Heim finanziell abgesichert, sodass der Dame kein Nachteil entstünde. Konkret würden mein Mann und ich mit unseren Kindern gern einziehen und den Bruder entsprechend ausbezahlen. Dieser wäre damit einverstanden. Soweit wir wissen, müsste diesem Vorgehen jedoch das Amtsgericht zustimmen.

Welche Möglichkeiten haben wir?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
30. März 2022 | 03:55

Antwort

von


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81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen angedachte vorzeitige Abwicklung des Erbes ist nur durch Schenkung zu Lebzeiten der Erblasserin zu erreichen.

Eine Person muss aber in Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sein, um eine Schenkung insbesondere die einer Immobilie vornehmen zu können.

Auch die Änderung des Testaments setzt Testierfähigkeit voraus.
Die Regelungen sollen die Erben gerade davor schützen, dass sie im Fall von Demenz oder ähnlichen Krankheiten Opfer von Erbschleichern werden.

Ihrem Fall liegt zwar eine andere - gutwillige - Intention zugrunde, das Gesetz unterscheidet aber nicht nach guter oder böser Intention.

Ist der Erblasser testier- und geschäftsunfähig, kann der letzte Wille nicht mehr abgeändert werden.
Leider sehe ich daher keine Möglichkeit, Ihren Wunsch umzusetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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