2. Februar 2007
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17:38
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt folgendes: Auch wenn der Mieter aus der Wohnung auszieht, ist er weiter zur Entrichtung der Mieter verpflichtet. Denn gemäß § 537 BGB wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund (dazu zählt auch der freiwillige vorzeitige Auszug) an der Ausübung seines Gebrauchsrechts
gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
Hier könnte allerdings in Ihrem und dem Verhalten des Vermieters ein sogenannter Mietaufhebungsvertrag vereinbart worden sein. Ein Mietaufhebungsvertrag kann jederzeit geschlossen werden. Beide Parteien müssen jedoch mit der Beendigung einverstanden sein. Mietaufhebungsverträge sind formlos gültig, allerdings ist eine schriftliche Vereinbarung der Aufhebungsverträge aus Beweisgründen wichtig.
Deshalb sollten Sie hier um Ihre Rechte zu wahren, einen Rechtsanwalt mandatieren. Gern unterbreite ich Ihnen bei genauerer Kenntnis des Sachverhalts ein Angebot.
Für die Nebenkosten gilt: Hat der Vermieter die jährliche Neben- bzw. Heizkostenabrechnung verschickt, hat der Mieter bis zu vier Wochen Zeit, zu prüfen, ob die Abrechnung in Ordnung ist, ob er gegebenenfalls eine Nachzahlung an den Vermieter leistet oder nicht.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt