Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Mietverhältnis seit 31.8.2012 beendet ist.
Nach § 556 Abs. 3 muss der Vermieter über Nebenkostenvorauszahlungen jährlich
jährlich abrechnen, und zwar spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes. Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, sind die Abrechnungsfristen für die Abrechnungszeiträume 2009 und 2010 verstrichen. Mit Ablauf des 31.12.2012 verstreicht auch die Abrechnungsfrist für den Abrechnungszeitraum 2011.
2.
Hat der Vermieter über Nebenkostenvorauszahlungen nicht fristgerecht abgerechnet und ist das Mietverhältnis wie hier beendet, so kann der Mieter sogleich VOLLSTÄNDIGE RÜCKZAHLUNG der geleisteten Vorauszahlungen verlangen. Er ist nicht gehalten, zunächst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen (BGH NJW 2005,1499).
Der Vermieter kann allerdings noch im Rückforderungsprozess die fehlenden Abrechnungen nachholen.
Der Mieter muss dann seine Rückzahlungsklage auf Auszahlung eines etwaigen Abrechnungsgutachtens umstellen und im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Dem Vermieter werden dann auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (§ 91 a ZPO).
Da die Abrechnungsfrist verstrichen ist, ist der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).
3.
Ich empfehle Ihnen daher, im Jahr 2013 Klage gegen Ihren ehemaligen Vermieter auf Rückzahlung der für die Abrechnungszeiträume 2009, 2010 und 2011 zu erheben. Sie sollten hiermit einen Rechtsanwalt beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt