6. Juli 2019
|
22:06
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens mit Erteilung der Restschuldbefreiung bestimmt sich nach § 213 Inso.
2. Neben dem Anschreiben an die Insolvenzgläubiger mit dem Vergleichsangebot, haben die Gläubiger Ihre Zustimmung zur vorzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erklären.
Liegen alle Erklärungen vor, bestehen keine Insolvenzforderungen mehr, so dass das Verfahren mit Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden kann
3. Mit der nachfolgenden Formulierung, die eine Vorformuluerung für den Insolvenzgläubiger darstellen und dem Vergleichsschreiben als Anlage beizufügen sind, dürfte das Verfahren daher vorzeitig beenden werden können:
Insolvenzgläubiger mit Anschrift
An den Insolvenzverwalter
mit Anschrift
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen ders (Ihr Name)
Az.: , Forderungsnummer Insolvenztabelle
habe wir eine Forderung zur Insolvenztabellle unter der lfd. Nr. XY in Höhe von EUR XXX,XX zzgl. Zinsen in Höhe von EUR X,XX angemeldet. Die Forderung wurde festgestellt. Hiermit erklären wir unsere Zustimmung zur Einstellung des Insolvenzverfahren gemäß § 213 Abs. 1 S. 1 InsO und nehmen unsere Forderungsanmeldung hiermit zurück.
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Ort, Datum Unterschrift / Stempel des Insolvenzgläubigers
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA