2. März 2007
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03:04
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine Mindestmietdauer von zwei Jahren ist zulässig, wenn dies handschriftlich vereinbart wurde und nicht in dem vorformulierten (Formular-)teil des Vertrages enthalten ist.
Wenn es vorformuliert (also in dem Formularteil des Vertrages enthalten) ist, muß für diese Zeit auch das Kündigungsrecht der Vermieters ausgeschlossen sein, damit die Mindestmietdauer zulässig ist.
Kurz: Eine einfache Kündigung ist leider so nicht möglich, wenn die oben genannten Bedingungen zutreffen.
Dementsprechend ist es auch grundsätzlich unbeachtlich, dass Sie einen Nachmieter haben. Jedoch enthalten einige Mietverträge ein Sonderkündigungsrecht während der Mindestmietdauer, wenn ein Nachmieter gegeben ist. Vielleicht können Sie den Vertrag dahingehen prüfen?
Davon unabhängig haben Sie die Möglichkeit, mit dem Vermieter über eine Aufhebung des Mietvertrages zu verhandeln. Dazu sollten Sie den Vermieter auf eine Aufhebung ansprechen und ihm den Nachmieter vorstellen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.