Vorwurf des gemeinschaftlichen Betruges

| 25. April 2006 17:44 |
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Strafrecht


Beantwortet von


18:57
Hallo,

ich habe einen Großen Fehler gemacht, habe im Internert etwas bestellt, allerdings auf den Namen meiner Tochter mit geändertem Geburtsdatum ( Volljährigkeit). Danch haben wir vergessen den Betrag in Höhe von ca. 120 Euro zu bezahlen. Jetzt sind mein Mann und ich angeklagt, wegen gemeinschaftlichem Betrug. Ich habe Insolvenz angemeldet und mein Mann die EV abgegeben.
Ich arbeite im öffentlichen Dienst und war schon einmal vor ca. fünf Jahren auf Bewährung verurteilt worden.
Mein Mann, bisher noch nicht straffällig würde alles auf seine "Kappe" nehmen.
WIe sieht die Rechtslage aus? Welche Strafen erwartet uns? Wird es bei mir im Führungszeugniss stehen?
Den Betreg können und wollen wir umgehend bezahlen.
Mit freundlichem Gruß
25. April 2006 | 18:00

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Um Ihre Frage abschließend beantworten zu können, müßte zunächst Akteneinsicht genommen werden. Da auch Ihr Mann als Täter infrage kommen könnte, bestünde eine Möglichkeit, überhaupt eine Verurteilung wegen Betruges zu vermeiden. Ihnen muss ja nachgewiesen werden, gemeinschaftlich gehandelt zu haben. Wenn das nicht möglich wäre und dann nicht geklärt werden kann, ob Sie oder Ihr Mann Täter waren, müßte im Zweifel für den Angeklagten freigesprochen werden. Da mir aber keine Information bezüglich des gekauften Gegenstandes vorliegt, kann eine nähere Bewertung nicht vorgenommen werden.

Um die Beurteilung der Strafhöhe vornehmen zu können, wäre es interessant zu erfahren, weswegen Sie damals zu der Bewährungsstrafe verurteilt worden sind. Ich gehe davon aus, dass die Bewährungszeit vorüber ist. Ansonsten wäre neben einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren eine Geldstrafe denkbar und auch sehr wahrscheinlich. Ob diese im Führungszeugnis vermerkt wird, hängt von der Anzahl der Tagessätze ab. Vielfach werden Führungszeugnisse als fehlerhaft beanstandet, weil die Empfänger meinen, eine Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen sei generell nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen.

In diesem Zusammenhang gilt: Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist nur dann nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG). Sobald eine weitere Verurteilung im Register vermerkt ist, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren ab Urteilstag in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

P.S. Wenn Ihr Konto beim Versuch der Einziehung des Anwaltshonorars durch die Firma qnc nicht gedeckt sein sollte, wäre dies als Betrug zu werten. Hierauf muss ich Sie hinweisen.


Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2006 | 18:14

Erstmal vielen Dank,

bei den bestellten Sachen handelt es sich um Dinge von dem Tchibo Versand. Ich habe diese Dinge entgegengenommen.
Damals bin ich wegen Sozialhilfebetrug verurteilt worden und habe drei Jahre auf Bewährung bekommen. Das ganze ist allerdings ca. drei Jahre her.

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2006 | 18:57

In diesem Fall greift § 34 BZRG leider ein, eine Eintragung würde im Verurteilungsfall also erfolgen. Auch wäre die Vorverurteilung ein Strafverschärfungsgrund.

Allerdings sollte das Ende des Ermittlungsverfahrens sowie ggf. das Urteil abgewartet werden.

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