Vorweggenommene Erbfolge gegen Pflege-Verpflichtung

12. Februar 2010 11:16 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Hallo!

Ein Elternpaar hat 2 Kinder A und B und Grundstücke (inkl. Haus) im Wert von ca. 200.000 €.
Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge soll B diese Grundstücke bekommen und an A dafür nur 50.000 € zahlen. A verzichtet bzgl. der Grundstücke auf seinen Pflichtteil. B verpflichtet sich dazu, die Eltern zu pflegen.

Der genaue Text im Übergabe-Vertrag ist:
"Der Übernehmer verpflichtet sich, dem Übergeber auf dessen Lebensdauer bei Krankheit oder Gebrechlichkeit oder durch Dritte sorgsame Wart und Pflege im übergebenen Anwesen zu gewähren, solange und soweit dies für den Übernehmer möglich und zumutbar ist. Dies umfasst nicht die Leistungen geschulten Personals, im übrigen aber alle Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, zu denen der Berechtigte selbst nicht in der Lage ist. Bei der Ausgestaltung der Wart und Pflege sind persönliche und örtliche Verhältnisse, Bedarf und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Krankheitskosten oder Kosten von Versicherungen für den Berechtigten muss der Übernehmer nicht tragen."

Annahme: Es sind 10 Jahre vergangen und B kann die Pflege nicht mehr übernehmen. Sie muss entweder eine Hilfskraft bezahlen oder die Eltern müssen sogar in ein Pflegeheim. A verdient viel, B wenig.

Meine Fragen:

(1) Wenn die Ersparnisse der Eltern und das Pflegegeld nicht reichen, muss A dann für die Kosten der Hilfskraft oder des Pflegeheims aufkommen? D.h. B hat dann die Grundstücke, A muss zahlen?

(2) Wenn ja, wie könnte man das verhindern? Kann man z.B. in den Übergabe-Vertrag zusätzlich hineinschreiben, dass in so einem Fall die Kosten geteilt werden? Wie würde man so etwas formulieren?

Vielen Dank!

12. Februar 2010 | 18:25

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt beantworten:

1.
Es wäre rechtlich durchaus denkbar, dass A für die Kosten der notwendigen Pflege zumindest anteilig mit aufkommen muss.

Verwandte in grader Linie sind untereinander grundsätzlich unterhaltspflichtig. Die Kinder sind also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchaus Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Die Einzelheiten können hier schon mangels näherer Angaben nicht geprüft werden. Sofern A entsprechend Leistungsfähig ist, kann er aber für Ihren Unterhalt herangezogen werden, sofern ein öffentlicher Leistungsträger Aufwendungen für Pflege erbringt und die Anprüche auf sich überleitet. Der Leistungsträger wird dann direkt Unterhaltsansprüche aus übergeleitetem Recht gegen die Kinder geltend machen.

Der eigene angemessene Lebensbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes und seiner Familie darf dabei allerdings nicht angetastet werden. Da Sie aber schreiben,dass A "viel verdient" kann seine Unterhaltspflicht zumindest nicht ausgeschlossen werden.

2.
Da der Übergabevertrag nur die Rechtsverhältnisse zwischen Ihnen und Ihrem Sohn B regelt, kann dort eine entsprechende Regelung nicht aufgenommen werden. Vielmehr muss zwischen A und B eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass B dem A etwaige Unterhaltsansprüche von Ihnen oder auf Dritte übergegangene Unterhaltsansprüche im Innenverhältnis von der Hand hält.

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Rahmen dieser Plattform nur ein erster rechtlicher Überblick verschafft werden kann.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche ein schönes Wochenende.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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