12. Februar 2010
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18:25
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt beantworten:
1.
Es wäre rechtlich durchaus denkbar, dass A für die Kosten der notwendigen Pflege zumindest anteilig mit aufkommen muss.
Verwandte in grader Linie sind untereinander grundsätzlich unterhaltspflichtig. Die Kinder sind also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchaus Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Die Einzelheiten können hier schon mangels näherer Angaben nicht geprüft werden. Sofern A entsprechend Leistungsfähig ist, kann er aber für Ihren Unterhalt herangezogen werden, sofern ein öffentlicher Leistungsträger Aufwendungen für Pflege erbringt und die Anprüche auf sich überleitet. Der Leistungsträger wird dann direkt Unterhaltsansprüche aus übergeleitetem Recht gegen die Kinder geltend machen.
Der eigene angemessene Lebensbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes und seiner Familie darf dabei allerdings nicht angetastet werden. Da Sie aber schreiben,dass A "viel verdient" kann seine Unterhaltspflicht zumindest nicht ausgeschlossen werden.
2.
Da der Übergabevertrag nur die Rechtsverhältnisse zwischen Ihnen und Ihrem Sohn B regelt, kann dort eine entsprechende Regelung nicht aufgenommen werden. Vielmehr muss zwischen A und B eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass B dem A etwaige Unterhaltsansprüche von Ihnen oder auf Dritte übergegangene Unterhaltsansprüche im Innenverhältnis von der Hand hält.
Bitte haben Sie Verständnis, dass im Rahmen dieser Plattform nur ein erster rechtlicher Überblick verschafft werden kann.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche ein schönes Wochenende.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht