Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie sollten auf das Angebot der Vermieterin eingehen. Denn andernfalls drohen Schadensersatzansprüche der Vermieterin. Diese hat aus dem Vorvertrag einen Anspruch auf Abschluß des Mietvertrages gegen Sie. Aus Ihre Sachverhaltsdarstellung lässt sich nichts entnehmen, das ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht begründen könnte, so daß Ihrer Rücktrittserklärung (trotz Blumenstrauß) im Streitfall keine rechtliche Wirkung zukommen dürfte.
Ausgangslage ist also der bestehende Vorvertrag. Erfüllen Sie diesen nicht, weigern Sie sich also den Mietvertrag abzuschließen, kann die Vermieterin Schadensersatz verlangen, wenn es Ihr nicht gelingt, die Wohnung bis zum 01.04. neu zu vermieten. Findet sie also einen neuen Mieter und möchte dieser aber erst zum 01.05. einziehen, wird sich der entstandene Schaden auf die Aprilmiete (und ggf. Inseratskosten etc.) belaufen.
Um es offen zu sagen: Mit 150 EUR (und den 25 EUR für diese Frage) kommen Sie daher vergleichsweise preiswert aus der Sache heraus und vermeiden das Risiko einer streitigen (und teueren) Auseinandersetzung, die mit einer höheren Schadensersatzforderung enden wird.
Sie sollten, wenn Sie auf den Deal eingehen, von der Vermieterin eine schriftliche Bestätigung erwarten, aus der hervorgeht, daß Sie gegen Zahlung von EUR 150,00 von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Vorvertrag freigestellt sind und etwaige Schäden damit abgedeckt sind. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und eine weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr RA Schwartmann,
danke für Ihre sehr schnelle Antwort. Die 25 € sind es mir auf alle Fälle wert gewesen, beruhigen Sie doch das „kleine grüne Männchen“ in mir, dass mir da trotz aller Vernunft und Online-Recherchen sagt: Versuch es doch mit Aussitzen und vielleicht hast du Glück und die Wohnung wird zum 1.4.07 vermietet.
Wenn ich der Vermieterin am 30.1.07 den Betrag übergebe, werde ich mir folgendes Schriftstück von ihr unterzeichen lassen:
V e r e i n b a r u n g
zwischen
(Anschrift der Vermieterin)
und
(meine Anschrift)
mit der Zahlung einer einmaligen Entschädigung in Höhe von 150,00 € (einhundertundfünfzig) werden keine weiteren Ansprüche aus dem am 8.1.07 unterzeichneten Vorvertrag zur Anmietung der Wohnung in PLZ Ort, Straße, parterre rechts, ab dem 1.4.07 an Frau Vorname Name gestellt. Frau Name wird von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Vorvertrag freigestellt und etwaige Schäden sind damit abgedeckt.
Ort, 30.01.2007
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Unterschrift Vermieterin meine Unterschrift
Den Betrag von 150,00 Euro in bar erhalten:
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Ort, 30.1.2007 Unterschrift Vermieterin
Wäre das so ok?
Ich muss schon sagen, ich bin in den letzten Jahren öfters mal umgezogen, aber mit einem Vorvertrag hatte ich noch nie etwas zu tun gehabt. Umso ernüchternder war dann die Recherche im Internet – Gott sei Dank bin ich heute per Zufall auf die „frag-einen-Anwalt-Seite“ gestoßen. Haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre Antwort, wie ich finde, haben Sie sehr klar und verständlich geschrieben, und keine komplizierten Sätze im Paragraphendeutsch verwendet. Super danke!
Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Diese Vereinbarung sollte, wenn die Vermieterin sie unterschreibt, die Angelegenheit einvernehmlich abschließen.