28. September 2019
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15:01
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
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E-Mail: sp@pieperjohanns.net
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner Ansicht liegen Sie mit Ihrem Rechtsgefühl genau richtig. Der Arbeitsvertrag sieht nur eine Möglichkeit vor, später ohne weitere Verhandlungen eine Ergänzung des Vertrags vorzunehmen. Diese Art Option ist zwar Recht ungewöhnlich, aber nicht unzulässig. Allerdings muss sich dann Ihr Vertragspartner auch daran halten, was er vereinbart.
Damit gilt zum einen, dass ein Vertrag zustande kommt, wenn die Option umgesetzt ist. Ohne entsprechende Erklärung gibt es also keine Wettbewerbssperre.
Ebenso richtig liegen Sie mit Ihrer Einschätzung, dass durch die Kündigung die Möglichkeit eine Vertragsänderung herbeizuführen beendet ist. Nur wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einig wären, dass Wettbewerbsverbot einzuführen, obwohl gekündigt ist, wäre es möglich.
Zuletzt ist die Vertragsstrafe deutlich zu hoch angesetzt. Angemessen wäre vielleicht ein Monatsgehalt. Das Fünffache ist zuviel.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht