8. Mai 2006
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22:10
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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grundsätzlich ist der von Ihnen geschlossene Vorvertrag nichtig. Denn auch ein Vorvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung.
Allerdings besteht die Möglichkeit Schadensersatz wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 311 BGB zu verlangen. Denn durch die Aufnahme der Vertragsverhandlungen wird ein Vertrauensverhältnis geschaffen, das durch das plötzliche Abspringen vom Vertrag verletzt wird.
Ob in Ihrem Fall allerdings die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vorliegen, kann ohne genauere Kenntnis des Sachverhalts und Prüfung der Unterlagen nicht abschließend geklärt werden. Hierzu müsste in der Rechtsprechung recherchiert werden.
Gerne stehe ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.