Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Das Testament bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, dass dieses am besten handschriftlich in einem (evt. zusammengehefteten) Dokument unter Angabe von Ort, Datum und mit eigenhändiger Unterschrift beider Ehegatten erstellt wird.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehegatte neben den Abkömmlingen des Erblassers ¼ (und nochmals ¼ Zugewinnausgleich bei gesetzl. Güterstand).
Die Abkömmlinge erhalten aus dem Rest gleiche Teile.
Bei gesetzl. Güterstand wäre das dann jeweils 1/6 aus dem Nachlass für die Kinder.
Grundsätzlich können Sie jederzeit ein gemeinsames Testament erstellen, in dem der überlebende Ehegatte zunächst als Vollerbe (Vorerbe) und die Kinder als Nacherben bedacht werden.
Hier könnten die Kinder jedoch grundsätzlich vom überlebenden Ehegatten Ihren Pflichtteil herausverlangen.
Dieser beträgt die Hälfte des gesetzl. Erbteils, hier also je 1/12.
Gibt es für einen Nachlass mehrere Erben, so entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft sofern Sie nicht letztwillig über jeden einzelnen Teil des Nachlasses von Todes wegen verfügt haben. Sie können jedoch auch im Testament Anordnungen für die Auseinandersetzung der Erben treffen.
Ein Testament kann jederzeit durch den/die Erblasser widerrufen werden.
Vielleicht erstellen Sie gleich ein richtiges, nicht nur vorläufiges Testament?
Da hier eine Vielzahl von Fällen zu berücksichtigen sind, die sich leider nicht im Rahmen einer Erstberatung abhandeln lassen, bietet es sich an entweder einen erbrechtlich orientierten Kollegen vor Ort oder einen Notar aufzusuchen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter H.Boukai, Danke für Ihre rasche Antwort.
Ich möchte meine Frage nochmals schwerpunktmäßig wiederholen und zwar < wie sich unser Nachlass verteilen würde, damit Kind B und C zu ihrem Recht kommen > Ich habe Ihnen Zahlen genannt und hoffte eigentlich auf eine rechnerische Darstellung.
Darf ich Sie hiermit nochmals bitten so dar zustellen, als wäre der Erbfall eingetreten: Es wurde kein Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verlangt. Nach- und somit Haupterbe ist Sohn A, der das Haus erhält.
Wenn er kein erspartes Geld für die Ausgleichzahlungen der Erbteile besitzt, müsste er einen Kredit aufnehmen. Wieviel wäre das im konkreten Fall und welche Summe erhalten die Kinder B + C ?
Und könnten Sie mir Ihren Satz im konkreten Fall genauer erklären: < sofern Sie nicht letztwillig über jeden einzelnen Teil des Nachlasses von Todes wegen verfügt haben > Könnte es dann geschehen, dass der eine mehr als der andere bekommt?
Freundlichen Grüße an Sie
Sehr geehrte(r)Fragesteller(in),
die Erbquoten bestimmen sich ohne Testament nach den bereits genannten Kriterien, der gesetzlichen Erbfolge.
Erstellen Sie ein wirksames Testament, so gehen die dortigen Regelungen vor. Werden einzelne Gegenstände oder Teile des Nachlasses jedoch nicht testamentarisch geregelt, so finden hierauf die gesetzlichen Bestimmungen (s.o.) Anwendung. Es käme dann eben auch wieder zu einer Erbengemeinschaft.
Wenden Sie z.B. im Testament dem Sohn A das Haus zu und treffen keinerlei weitere Anordnungen, so geht das Haus direkt an A, der restliche Nachlass wäre dann der Erbengemeinschaft zuzuordnen.
Bestimmen Sie A zum Alleinerben, so haben B und C nach wie vor den Pflichtteilsanspruch gegen A (und zuvor gegen den Vorerben). Diesen können Sie gegen den Erben durchsetzten.
Die Quote des jeweiligen Pflichtteiles habe ich Ihnen bereits angegeben. Der Wert des Nachlasses wird für die Pflichtteilsberechnung mit dem Erbfall (Tod des Erblassers) bestimmt. Nach Ihrem Beispiel beträgt ein Pflichtteil also 1/6 aus 310.000 gegenüber dem Alleinerben A also etwa 51.660,00 €(gesetzl. Erbteil bei der Nacherbschaft 1/3, hieraus die Hälfte ist 1/6).
Bezüglich Ihrer letzten Nachrage verweise ich nochmals auf das bisher gesagte. Teile über die Sie im Testament verfügen, stehen den Bedachten zu. Teile über die Sie nicht verfügen werden im Rahmen der gesetzl. Erbfolge verteilt. Da aber dann mehr als ein Erbe vorhanden ist entsteht zunächst eine Erbengemeinschaft.
Nach der gesetzl Erbfolge sind die Anteile von Erben der gleichen Ordnung stets identisch.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -