28. Juli 2012
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18:07
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Grunddienstbarkeit (Grenzbebauungsrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur 1, Flurstück 298/1 (eingetragen in Blatt 2002). Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu DM 100.000,-- nebst bis zu 18 % Zinsen und Nebenleistungen. Gemäß Bewilligung vom 18.05.1984 eingetragen am 03.07.1984 in Blatt 1569 und mit dem belasteten Grundstück nach hier übertragen 06.05.2008."
Hierbei handelt es sich meines Erachtens um zwei Eintragungen.
1. Ein Grenzbebauungsrecht für den Eigentümer der Grundstückes in Blatt 2002 mit (derzeit) Flurstück 298/1 (Ihr Nachbar).
Dies begünstigt diesen Eigentümer an Ihre gemeinsame Grenze zu bauen. Damit sind zulässige bauliche Anlagen, in der Regel Häuser zu erwarten. Garagen bedürfen (meist) nicht einer solchen dinglichen Belastung (Sicherung/Erlaubnis).
2. Ein Rangvorbehalt (§881 BGB) für ein Recht, hier für eine Grundschuld oder Hypothek.
Sie ermöglicht den Rang, für ein später in maximal diesen bestimmten Ausmaßen einzutragendem Recht, zu wahren.
Es besteht aber keine Vormerkung auf dieses mögliche einzutragende Recht. Dafür bedarf es (noch?) der Zustimmung des Eigentümers.
Unklar ist, zu wessen Gunsten der Rangvorbahalt eingetragen wurde, denn üblicherweise steht dies, wie bei der Grunddienstbarkeit, am Ende des Satzes.
Man müsste sich zur Sicherheit die Bewilligung im ehemaligen Blatt 1596 ansehen. Dort müsste stehen, zu wessen Gunsten der Rangvorbehalt eingetragen wurde. Wenn auch dort nichts steht. Ist die Eintragung durch den Eigentümer selbst (für sich) erfolgt. Wahrscheinlich hatte der ursprüngliche Eigentümer sich vorsorglich die "erste" Rangstelle wahren wollen, um später eine Finanzierung mit einer Sicherung durch ein Grundpfandrecht in dieser Höhe für sich abzusichern.
Aus dem Eintrag im Weiteren lässt sich folgern, dass das derzeitige Grundstück aus zwei früheren Grundstücken entstanden oder durch Teilung aus einem Grundstück hervorgegangen ist, sonst hätte es einer Übertragung aus einem anderen Grundbuchblatt nicht bedurft.
"Besonders interessiert mich der Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte. Was bedeutet dies für den Eigentümer dieses Grundstückes - also des Grundstückes in dessen Grundbuchblatt diese Eintragung steht?"
Lediglich, das eine Grundschuld in dieser Höhe (meiner Ansicht nach) für den derzeitigen Eigentümer rangwahrend vor anderen zwischenzeitlichen Eintragungen erfolgen kann.
Anderenfalls für den Eigentümer des Flurstückes 298/1.
"Hat der Eigentümer 298/1 das Recht eine Grundschuld auf das Flurstück 299/1 (Flurstück des Auszugs) aufzunehmen?"
Derzeit nicht. Es handelt sich nicht um eine Vormerkung, sondern nur um einen Rangvorbehalt.
Es bedarf also noch der Zustimmung des Eigentümers des Flurstückes 299/1 zur Eintragung des im Rangvorbehalt bestimmten Rechtes, der Grundschuld.
"Wichtig wäre vor allem, ob und welche Naxchteile sich aus diesem Eintrag für den Eigentümer des 299/1 ergeben."
Zu 1. Grenzbebauung: Sie müssten für die vorzunehmende Grenzbebauung des Nachbarn entsprechende Abstandsflächen auf Ihrem Grundstück vorbehalten.
Es sei denn, es ist aufgrund eines Bebauungsplanes die Grenzbebauung (Reihenhaus) gestattet. Dann wäre aber die Grunddienstbarkeit überflüssig.
Ohne Bebauungsplan, dürfte noch eine korrespondierende Baulast eingetragen sein. Dies können Sie erfahren, wenn Sie im örtlichen Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen.
Zu 2. Rangvorbehalt:
Hierzu kann ich keine Nachteile erkennen, soweit nicht "versteckt" eine notarielle Zustimmung zur Eintragung einer Grundschuld schon vorliegt.
Ohne eine solche Zustimmung könnte Ihr Nachbar, so er entgegen meiner Ansicht Begünstigter des Rangvorbehaltes ist, keinen Nutzen aus dem Rangvorbehalt ziehen.
Insoweit Sie (meiner Ansicht nach) selbst Begünstigter des Rangvorbehaltes sind (z.B. durch Übertragung des Grundstückes vom Voreigentümer) können Sie daraus Nutzen ziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
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Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Heiko Tautorus