Sehr geehrter Ratsuchender,
die Auflassungvormerkung reicht nicht dazu aus, dass die Firma T etwas in das Grundbuch des Nocheigentümers P ohne dessen Genehmigung eintragen lässt.
Es wird also die Genehmigung von Herr P - oder ein diese Genehmigung ersetzendes Urteil - benötigt. Liegt beides nicht vor, kann nichts zulasten des P. eingetragen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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