Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.) Der Mieter kann ohne Zustimmung des Vermieters nicht mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen den Anspruch des Vermieters auf die Miete aufrechnen.
2.)
Falls die Kündigung Ihres Schwiegervaters zum 30.06.2011 wirksam war, dann hält sich der Mieter momentan unrechtmäßig in der Wohnung auf.
Ihr Schwiegervater kann die Räumung der Wohnung letztlich nur mit staatlicher Hilfe erreichen, wenn der Mieter sich weigert die Wohnung zu räumen. Selbsthilfe ist grundsätzlich nicht zulässig.
Konkret bedeutet das, dass Ihr Schwiegervater Räumungsklage erheben müsste. In diesem Prozess würde die Wirksamkeit der Kündigung inzident geprüft werden. Ohne Einsicht in die Kündigungserklärung und ohne Kenntnis der konkreten Umstände lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist.
Hinzu kommt, dass eine Räumungsklage in der Hauptsache nicht innerhalb des von Ihnen gewünschten Zeitraum entschieden werden würde. So müssten Sie wahrscheinlich ein Eilverfahren betreiben und versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Ob dieses Eilverfahren Erfolg haben wird, wird entscheidend davon abhängen, ob Sie einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen können. Bezüglich der Erfolgsaussichten vermag ich mich aus der Ferne, ohne Kenntnis der konkreten Umstände und der dortigen amtsgerichtlichen Gepflogenheiten seriöserweise nicht festlegen.
Außerdem bezweifle ich auch, dass, wenn man bedenkt, dass wir heute den 04.07.2011 haben, in der Eilsache eine Entscheidung vor Mitte Juli getroffen werden kann.
Jedenfalls stehen Ihnen diese rechtlichen Möglichkeiten aber zu. Wenn Sie davon Gebrauch machen möchten würde ich Ihnen empfehlen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der in der Sache das Notwendige veranlasst.
Eine andere Möglichkeit, den Mieter gegen seinen Willen, vor die Türe zu setzen, sehe ich vorliegend leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.) Der Mieter kann ohne Zustimmung des Vermieters nicht mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen den Anspruch des Vermieters auf die Miete aufrechnen.
2.)
Falls die Kündigung Ihres Schwiegervaters zum 30.06.2011 wirksam war, dann hält sich der Mieter momentan unrechtmäßig in der Wohnung auf.
Ihr Schwiegervater kann die Räumung der Wohnung letztlich nur mit staatlicher Hilfe erreichen, wenn der Mieter sich weigert die Wohnung zu räumen. Selbsthilfe ist grundsätzlich nicht zulässig.
Konkret bedeutet das, dass Ihr Schwiegervater Räumungsklage erheben müsste. In diesem Prozess würde die Wirksamkeit der Kündigung inzident geprüft werden. Ohne Einsicht in die Kündigungserklärung und ohne Kenntnis der konkreten Umstände lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist.
Hinzu kommt, dass eine Räumungsklage in der Hauptsache nicht innerhalb des von Ihnen gewünschten Zeitraum entschieden werden würde. So müssten Sie wahrscheinlich ein Eilverfahren betreiben und versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Ob dieses Eilverfahren Erfolg haben wird, wird entscheidend davon abhängen, ob Sie einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen können. Bezüglich der Erfolgsaussichten vermag ich mich aus der Ferne, ohne Kenntnis der konkreten Umstände und der dortigen amtsgerichtlichen Gepflogenheiten seriöserweise nicht festlegen.
Außerdem bezweifle ich auch, dass, wenn man bedenkt, dass wir heute den 04.07.2011 haben, in der Eilsache eine Entscheidung vor Mitte Juli getroffen werden kann.
Jedenfalls stehen Ihnen diese rechtlichen Möglichkeiten aber zu. Wenn Sie davon Gebrauch machen möchten würde ich Ihnen empfehlen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der in der Sache das Notwendige veranlasst.
Eine andere Möglichkeit, den Mieter gegen seinen Willen, vor die Türe zu setzen, sehe ich vorliegend leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt