sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Das Zahlungsverbot ist eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO, und somit nur die Ankündigung weiter pfänden zu wolle.
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.
(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
Der Gesetzgeber hat dies absichtlich an geringe Voraussetzungen geknüpft, um ein schnelles Instrument zu schaffen.
In Ihrem fall haben Sie eine titulierte Forderung nicht gezahlt. Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist daher zulässig.
Damit steht der Gegenseite auch das Mittel des § 845 ZPO zur Verfügung. Nach summarischer Prüfung dürfte das Ausbringen des Zahlungsverbotes zulässig gewesen sein.
Sollten Sie die Forderung nicht bezahlen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen, wird sicherlich die Pfändung folgen. Dies sollen Sie vermeiden. Mit einer entsprechenden Lösung wird die Vorpfändung aufgehoben, ebenfalls spätestens 30 Tage nach dem Ausbringen, wenn nicht gepfändet wird.
Ihrer Bank und Ihrem Arbeitgeber können Sie die Situation nur so erklären, wie sie war.
Da Sie als Schuldner säumig waren, werden Sie die Vollstreckungskosten zu tragen haben.
Leider konnte ich Ihnen hier keinen besseren Bescheid geben.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Seht geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für Ihre leider recht ernüchternde Antwort.
Wenn ich das so richtig verstehe kann bei einem vollstreckbaren Titel und ausstehnden Zahlungen sofort ein Zahlungsverbot verhängt werden.
Dies auch, ohne vorher den offenen Betrag angemahnt zu haben ???
Schließlich wurde ich nie, also wirklich nie darauf hingewiesen.
Nachdem mir die offene Forderung 1.880.- Euro (nicht 4.100.- Euro)bekannt war habe ich diese doch aus sofort bezahlt.
Es ist doch nicht so, dass ich den monatlichen Zahlungen überhaupt nicht nachgekommen wäre, sicherlich habe ich in 04 zwei Zahlungen vergessen. Aufgrund der Unregelmäßigkeit der Zahlungen hat es sich im Laufe von 05 so eingestellt, das die Zahlung dann immer am Monatsende bzw. am Anfang des Folgemonats erfolgte. So ergaben sich wegen der Kontosperrung dann auch die 2 offen Raten aus 05.
Warum wurde ich vorher nie darauf hingewiesen, ich hätte doch sofort bezahlt !!!
Die tatsächlich offene Forderung betrug 1.880.- Euro.
Durch "Unterschlagung" einer Einmalzahlung aus 03 (Zahlungsbeleg vorhanden) in Höhe von 2.220.- Euro wurde der offene Betrag mit 4.100.- Euro doch auch höher dargestellt.
Hier scheint man ja wirklich abgewartet zu haben, bis ein gewisser Betrag zusammenkommt, um dann durch Hinzuaddieren eines bereits in 03 bezahlten Betrages auf eine höhere Summe zu kommen, um dann ohne vorherige Zahlungsaufforderung, vernichtend aktiv zu werden.
Hier kann man doch schon schädigende Absicht unterstellen.
(Motiv ist zeitnah vorhanden.)
Macht es Sinn sich hier zu wehren ?
Aussicht auf Erfolg?
Viele Grüße
Sofern in unberechtigeter Höhe vollstreckt wurde und deshalb noch die (Vor-)Pfändung besteht, können und sollten Sie hiergegen mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen ( §767 ZPO).
Wenn nachweislich gezahlt wurde, werden Sie Erfolg haben.
Ich rate Ihnen:
weisen Sie die Gegenseite hierauf hin, verwahren Sie sich gegen die (höheren) Kosten der unberechtigten Vollstreckung und kündigen Sie ggf. Schadenersatzforderung an, wenn das Konto nicht umgehend frei gegeben wird.