Vorladung wegen Ladendiebstahls

5. Juni 2023 22:28 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


23:30
Hallo,
Ich hab vor circa 2 Monaten Essen im Wert von ungefähr 7 Euro geklaut aus einem grossem Kaufhaus, da ich wieklich kein Geld mehr für Essen hatte. Wurd beim rausgehn von einem Ladendetektiv aufgehalten, gab die Tat sofort zu und ihm die Sachen zurück, er nahm meine Personalien auf und ich zahlte einen Tag darauf die Fanggebühr an die Kette.
Jetzt bekam ich eine Vorladung zur Polizei wegen Ladendiebstahl am (datum).
Ich bin nicht vorbestraft und war auch sonst nicht auffällig.. wie soll ich mich verhalten? Ich bereuhe die Tat sehr..

Ich lese überall bloß nicht zur Vorladung gehn, aber ich habe (dank mikrigem Studentenbafög in einer teuren Stadt) wenig Geld und kann mir weder einen Anwalt noch irgendwelche Verfahrenskosten leisten.
Ich hab auch echt Bammel vor dem Termin, hab das Gefühl das ich irgend einen Blödsinn erzähl und mich in was reinrede..
5. Juni 2023 | 23:13

Antwort

von


(32)
Leopoldstraße 72
80802 München
Tel: (+49) 15117688837
Tel: (+49) 8999720881
Web: https://www.strafverteidigungmuenchen.com
E-Mail: jana-juergen-rechtsanwaeltin@gmx.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:



Sie haben sich eines Diebstahls nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht. Dafür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.


Grundsätzlich ist hier zu empfehlen, dieser Vorladung nicht zu folgen und sich damit auch nicht zum Sachverhalt zu äußern. Sie haben das Recht, zu dem Vorwurf zu schweigen und müssen daher nicht der Vorladung Folge leisten und persönlich erscheinen. Sie müssen sich nämlich nicht selbst belasten.



Es empfiehlt sich in solchen Fällen immer einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Ein solcher wird dann bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Ihre Vertretung anzeigen und Akteneinsicht beantragen. Nach Akteneinsicht kann dann eine entsprechende individuelle Beratung und eine mögliche Stellungnahme zum
Tatvorwurf erfolgen.


Da Sie schildern, dass Sie nicht die finanziellen Mittel besitzen um sich einen Anwalt zu leisten, möchte ich Sie darüber aufklären, was Sie wohlmöglich erwartet, wenn Sie keine weiteren Abgaben machen und das Verfahren somit einfach seinen Lauf nimmt.

Bei dem von Ihnen geschilderten Sachstand ist davon auszugehen, dass gegen Sie ein Strafbefehl wegen Diebstahls erlassen wird. Gegen einen solchen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch erheben. Sollte kein Einspruch erhoben werden, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und käme damit einem rechtskräftigen Urteil gleich.


Da Sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind, wird die Strafe überschaubar bleiben. Nach Ihren Angaben können Sie mit einer Geldstrafe rechnen, welche sich etwa bei 30 Tagessätzen bewegen würde. Die Höhe des Tagessatzes würde sich nach der Höhe Ihres monatlichen Einkommens richten, welches im Rahmen eines Strafbefehls oftmals geschätzt wird.


Sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, damit dieser die Sach- und Rechtslage nach Akteneinsicht prüft, bin ich Ihnen natürlich gerne behilflich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Jana Jürgen LL.M.


Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2023 | 23:19

Vielen Dank für die Antwort. Ich plane zur Vorladung zu gehen und diese Tat zuzugeben und mich zu entschuldigen- wahrheitsgemäß, ich bereue die Tat ja.
Hätte das einen Nachteil für mich? Bzw was würde dann eventuell auf mich zukommen?
Danke nochmal fürs antworten, Sie sind wundervoll.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2023 | 23:30

Sehr geehrte Fragestellerin,

die von Ihnen gestellte Rückfrage beantworte ich gerne wie folgt:



Sollten Sie zur Polizei gehen wollen, so können Sie das natürlich tun. Jedoch sei auf das oben Gesagte erneut hingewiesen.

Sollten Sie unbedingt Angaben machen, so wird sich an den oben gemachten Ausführungen nichts ändern. Auch in diesem Falle wird vermutlich ein Strafbefehl gegen Sie erlassen. Eine Strafmilderung aufgrund des Geständnisses, der möglichen Reue und der Entschuldigung halte ich aber für unwahrscheinlich.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jana Jürgen LL.M.

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