1. Oktober 2013
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14:38
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Vorkaufsrecht des Onkels steht einer Übertragung des Miterbenanteils zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht entgegen.
Die Übertragung des Anteils auf Ihre Frau stellt bereits keinen "Vorkaufsfall" im Sinne des § 463 BGB dar, d.h. es liegt schon kein "Kaufvertrag" in dem Sinne vor, dass der Onkel sein Vorkaufsrecht ausüben könnte.
Das Vorkaufsrecht des Onkels besteht in diesem Falle also nicht. Es bleibt aber natürlich nach Übertragung des Miterbenanteils im Grundbuch bestehen, muss also von Ihrer Frau übernommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht