18. Januar 2019
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13:53
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Nach der von Ihnen geschilderten Sachlage, dürfte ein Fall des vorgetäuschte. Eigenbedarfs vorliegen. Dies ist auch dann der Fall wenn die Tochter ursprünglich einziehen wollte, es sich dann aber anders überlegt hat. In diesem Fall macht der Vermieter sich schadensersatzpflichtig.
Allerdings sind Sie verpflichtet den Beweis zu erbringen, dass es sich tatsächlich um einen vorgeschobenen Eigenbedarf handelt. Eine Kollege vor Ort kann Sie hier beraten. In jedem Fall sind die Aussagen von Nachbarn oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt hilfreich. Auch Aussagen auf Facebook usw. sollten Sie sichern um bei Bedarf darauf zugreifen zu können.
Der Schadensersatz fasst alle Ihnen entstandenen Kosten. Nach Ihrer Beschreibung dürfte das vorliegend uninteressant sein.
Eine Klage auf Fortbestand des Mietverhältnisses sollten Sie sich gut überlegen. Ein Verhältnis, dass direkt mit der Einklagen beginnt dürfte getrost als belastet bezeichnet werden.
Die Kündigung wegen vorgeschobenen Eigenbedarf ist eine Straftat. Sie können dies also auch zur Anzeige bringen. Mit eventuell sehr unangenehmen Folgen für den Vermieter.
Wenn Sie tatsächlich in die Wohnung zurück wollen, lohnt es sich aus meiner Sicht, entweder den Vermieter direkt anzusprechen oder tatsächlich die Anzeigen im Auge zu behalten.
Die vorgenannten Ausführungen sind nur dann relevant wenn Sie keinen Aufhebungsvertrag (auch mündlich) geschlossen haben. Hierfür spricht, dass der Vermieter Ihnen gewisse Sonderleistungen zugesagt hat, falls Sie seine Kündigung akzeptieren. Für eine wirklich fundierte Aussage müssten die genauen Umstände näher geschildert, bzw. die entsprechenden Unterlagen gesichtet werden.
Angesichts des jetzt friedlichen Verhältnisses scheint mir am erfolgversprechensten allerdings den Vermieter anzusprechen auch wenn dies natürlich dazu führen kann, dass der Vermieter versucht Beweise zu unterdrücken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Bei Rückfragen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt