Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Erhöhter Wasserverbrauch und Abrechnung:
In Bezug auf den erhöhten Wasserverbrauch und die Frage, ob der Verwalter verpflichtet ist, die Wasserkosten in der Abrechnung 2024 zu korrigieren, gibt es keine spezifische gesetzliche Regelung, die den Verwalter dazu verpflichtet, solche Kosten automatisch abzuziehen. Die Abrechnung der Wasserkosten erfolgt in der Regel auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs, der durch geeichte Wasserzähler erfasst wird.
Verbrauchserfassung:
Wenn der erhöhte Wasserverbrauch auf die notwendige Spülung der Leitungen nach der Rohrverstopfung zurückzuführen ist, könnte dies als außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden. Es wäre jedoch erforderlich, dass dies im Rahmen der Eigentümerversammlung oder durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft geregelt wird, ob und wie solche Kosten verteilt oder erstattet werden.
Messfehler: Sollten Zweifel an der korrekten Messung durch die Firma Brunata bestehen, wäre es sinnvoll, die Messgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen. Dies könnte durch eine Eichung oder eine technische Überprüfung erfolgen.
2. Sichtschutz und Kostenübernahme
Bezüglich der Kostenübernahme für den Sichtschutz im Außenbereich ist die rechtliche Lage wie folgt:
Gemeinschaftseigentum: Der Außenbereich, einschließlich der Hecken und Sichtschutzmaßnahmen, gehört in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Änderungen oder Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, müssen in der Regel durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden.
Kostenverteilung: Wenn in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde, dass die Kosten für den Sichtschutz von den einzelnen Eigentümern getragen werden, die diesen wünschen, ist dies grundsätzlich zulässig, sofern der Beschluss ordnungsgemäß gefasst wurde. Die Eigentümergemeinschaft hat die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz solche Regelungen zu treffen.
Teilnahme an der Versammlung: Ihre Abwesenheit bei der Versammlung ändert nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses, sofern die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig war.
Insgesamt hängt die Beurteilung dieser Fragen stark von den spezifischen Regelungen in der Teilungserklärung und den gefassten Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ab. Es wäre ratsam, die Protokolle der Eigentümerversammlung und die Teilungserklärung zu prüfen, um die genaue Rechtslage zu klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg!
Nochmals zum Sichtschutz vor meinem kleinen Garten, der als Sondereigentum gilt. Sie schreiben auch, dass dieser Zaun im Außenbereich der Gesamtanlage liegt. Der Heckenzaun, der als Sichtschutz galt wurde im Frühjahr nach einstimmigem Mitgliederbeschluss entfernt. Jetzt habe ich vor der Jahressitzung dem Verwalter geschrieben, ob er schon ein Angebot und Kostenübernahme (Verteilung auf alle Eigentümer) übernehmen würde. In der Sitzung am 29. 1. fand sich das Thema "Sichtschutz" als Tagesordnungspunkt, sozusagen als Diskussion statt. Der Verwalter beschloss eine Abstimmung über die Bezahlung desselben zumachen, wobei einstimmig die Eigenfinanzierung herauskam. D. h. selber bezahlen. Ich komme mir schon verdummt vor.
Andererseits wurde die Hausgeldabrechnung am Tag der Jahresversammlung von einem Wohnungsnachbar mir übergeben. Das müsste doch mindestens eine Woche vorher geschehen. In dem Protokoll über diese Versammlung steht dann, dass Nachzahlungen (vom 29. 1. 25 an gerechnet) spätestens innerhalb 14 Tagen zu leisten sind. Da müsste nach dem WEG-Recht 30 Tage Zeit zum Überprüfen der sehr hohen Nachzahlung sein?
In dem Fall wegen der hohen Kaltwasserabrechnung habe ich mich schon an den Verbraucherschutz in Stuttgart gewandt, die Überprüfung dieser Angelegenheit ist aber noch in Arbeit.
Mit freundlichem Gruß
Eugen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Sichtschutz und Kostenübernahme:
Da der Sichtschutz im Außenbereich der Gesamtanlage liegt, handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Änderungen oder Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, müssen in der Regel durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden. Wenn in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde, dass die Kosten für den Sichtschutz von den einzelnen Eigentümern getragen werden, die diesen wünschen, ist dies grundsätzlich zulässig, sofern der Beschluss ordnungsgemäß gefasst wurde.
Ihre Abwesenheit bei der Versammlung ändert nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses, sofern die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig war.
2. Hausgeldabrechnung und Fristen:
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sollten die Unterlagen zur Hausgeldabrechnung rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung gestellt werden, damit die Eigentümer ausreichend Zeit haben, diese zu prüfen. Eine Woche vorher wäre eine angemessene Frist. Wenn die Abrechnung erst am Tag der Versammlung übergeben wurde, könnte dies ein formeller Mangel sein, der zur Anfechtung des Beschlusses berechtigen könnte.
Bezüglich der Frist zur Zahlung von Nachforderungen: Üblicherweise haben Eigentümer nach Erhalt der Abrechnung eine Frist von 30 Tagen, um diese zu prüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben. Die Frist zur Zahlung von Nachforderungen sollte ebenfalls angemessen sein, wobei 14 Tage als relativ kurz angesehen werden können. Es wäre ratsam, die genaue Regelung in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung zu prüfen.
3. Erhöhte Kaltwasserabrechnung:
Da Sie sich bereits an den Verbraucherschutz gewandt haben, ist es sinnvoll, deren Überprüfung abzuwarten. Sollten sich Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung herausstellen, könnten Sie dies als Grundlage für eine Anfechtung oder eine Neuberechnung nutzen.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen