11. Juni 2012
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07:59
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
die Bank irrt, so dass Sie sich nicht einschüchtern lassen sollten.
Da Sie hier als Verbraucher aufgetreten ist, gilt auch für die Bank in diesem Fall § 511 BGB, wonach zulasten eines Verbrauchers auch nicht von § 502 II BGB abgewichen werden kann - dieses gilt auch bei Umgestaltungen und Zusatzvereinbarungen, mit denen die Verbraucherschutzrechte umgangen werden sollen.
Und genau diese - unzulässige - Umgehung liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung (unter dem Vorbehalt der Prüfung aller Verträge und Vereinbarungen) hier vor, wenn "AUCH" noch zusätzliche Grundpfandrechte bestellt worden sind. Denn dann ist die Kreditvergabe ja niht ausschließlich von der Sicherung durch Grundpfandrechte abhängig gemacht worden.
Eine derartige Unklarheit geht dann aber zulasten der Bank.
Zusätzlich sollte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung weiter geprüft werden, ob nicht der Fall einer unzulässigen Übersicherung vorliegte, wenn neben Lebensversicherung auch ein Grundpfandrecht bestellt worden ist - dazu bedarf es aber einer umfangreichen Prüfung anhand aller Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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